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Oö. ROG 1994 § 7. Organisation der regionalen Planungsbeiräte, LGBl.Nr. 114/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2005

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 7. Organisation der regionalen Planungsbeiräte

(1) Der regionale Planungsbeirat besteht aus einem Vertreter des Landes Oberösterreich, der zugleich den Vorsitz führt, und je einem Vertreter der Gemeinden der Region. Die Geschäftsführung erfolgt durch das Amt der Landesregierung.

(2) Die Vertreter der Gemeinden sind gemäß § 33 Abs. 9 O.ö. Gemeindeordnung 1990 zu bestellen.

(3) Die Mitgliedschaft zum regionalen Planungsbeirat ist ein Ehrenamt; den Mitgliedern sind nur die notwendigen Reisekosten zu ersetzen.

(4) An den Sitzungen des regionalen Planungsbeirates dürfen je Gemeinde bis zu drei weitere Vertreter teilnehmen, die jedoch kein Stimmrecht haben; weiters können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.

(5) Ein Beschluß des regionalen Planungsbeirates bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 6 Abs. 3 kann nur einstimmig gefaßt werden.

(6) Das Nähere über die Geschäftsführung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des regionalen Planungsbeirates).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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