I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 5. Organisation des Raumordnungsbeirates
(1) Der Raumordnungsbeirat besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern.
(2) Vorsitzender des Raumordnungsbeirates ist das für die Angelegenheiten der Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung. Zum Stellvertreter hat die Landesregierung ein Regierungsmitglied jener im Landtag am stärksten vertretenen Partei zu bestellen, der der Vorsitzende nicht angehört.
(3) Dem Raumordnungsbeirat gehören als weitere Mitglieder an:
1. sechs Mitglieder, die auf Grund von Vorschlägen der Fraktionen des Landtages von der Landesregierung zu bestellen sind; das Vorschlagsrecht kommt den Fraktionen entsprechend ihrer Stärke zu; kommt einer Fraktion kein Vorschlagsrecht für eines der Mitglieder zu, so ist über Vorschlag dieser Fraktion ein weiteres Mitglied des Raumordnungsbeirates zu bestellen;
2. je ein Vertreter des Oberösterreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich;
3. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich und der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg;
4. ein Vertreter der Wissenschaft (Universität Linz);
5. der O.ö. Umweltanwalt.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 2, 3 und 4 sind von der jeweils in Betracht kommenden Institution zu entsenden; sie hat dies der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern ist in gleicher Weise die entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Scheidet ein Mitglied aus, ist die frei gewordene Stelle neu zu besetzen.
(5) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Raumordnungsbeirates endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Raumordnungsbeirates die Geschäfte so lange weiter, bis sich der neue Raumordnungsbeirat konstituiert hat.
(6) Die Mitgliedschaft zum Raumordnungsbeirat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben lediglich Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.
(7) Der Raumordnungsbeirat kann seinen Sitzungen Vertreter von sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts und Institutionen sowie Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(8) Das Nähere über die Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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