I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 4. Raumordnungsbeirat
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Raumordnungsbeirat eingerichtet. Er hat die Landesregierung in wesentlichen Angelegenheiten der Raumordnung, insbesondere in für die Entwicklung des Landes als Gesamtraum wichtigen Fällen, zu beraten und entsprechende Vorschläge zu erstatten.
(2) Die Landesregierung hat den Raumordnungsbeirat über wesentliche Angelegenheiten der Raumordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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