Oö. ROG 1994 § 40. Schlußbestimmungen, LGBl.Nr. 83/1997, gültig von 01.08.1997 bis 30.04.1999

IV. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 40. Schlußbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz vom über die Raumordnung im Lande Oberösterreich (Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz - O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, außer Kraft.

(3) Soweit Landesgesetze auf Bestimmungen des O.ö. Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, verweisen, treten an ihre Stelle die Bestimmungen dieses Landesgesetzes.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.

(5) Soweit in diesem Landesgesetz, insbesondere in den §§ 21 bis 24 und 30, von der Errichtung von Bauten und Anlagen die Rede ist, ist darunter die Ausführung aller nach der O.ö. Bauordnung 1994 bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben zu verstehen. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997)

(6) Die Widmung von Grundstücken (Grundstücksteilen), die bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Wohngebiet (§ 22 Abs. 1) gewidmet, nicht bebaut und nicht unmittelbar durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen sind, erlischt mit Ablauf des . Nach diesem Zeitpunkt ist die Gemeinde verpflichtet, diese Grundstücke umgehend einer geeigneten Widmung zuzuführen und den Grundeigentümer von dieser Maßnahme nachweislich zu verständigen.

(Anm: LGBl. Nr. 83/1997)

(7) Abs. 6 gilt nicht, wenn

1. das Grundstück vor dem im Abs. 6 genannten Zeitpunkt widmungsgemäß bebaut wird oder

2. das Grundstück am eine geringere Größe als 3.000 m2 aufgewiesen hat oder

3. das Grundstück im örtlichen Entwicklungskonzept als Bauland vorgesehen ist oder

4. vor dem im Abs. 6 genannten Zeitpunkt zwischen dem Grundeigentümer und der Gemeinde eine Vereinbarung gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 oder 3 abgeschlossen wird oder

5. zumindest für einen Teil des Grundstücks die Voraussetzungen für die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrags bestehen oder eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 erteilt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997)

(8) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend diesem Landesgesetz ausgeführt wurde oder ausgeführt oder verwendet wird, hat sie - soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der O.ö. Bauordnung 1994 zu setzen ist - dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, die Verwendung der baulichen Anlage zu untersagen.

§ 57 Abs. 1 Z. 11 und Abs. 2 der O.ö. Bauordnung 1994 gelten. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997)

(9) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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