Oö. ROG 1994 § 35. Regelmäßige Überprüfung des
Flächenwidmungsplanes, LGBl.Nr. 114/1993, gültig von 01.01.1994 bis 03.01.2007
III. ABSCHNITT Örtliche Raumordnung
§ 35. Regelmäßige Überprüfung des Flächenwidmungsplanes
Die Gemeinde hat den Flächenwidmungsplan alle zehn Jahre im Hinblick auf die Ziele des örtlichen Entwicklungskonzeptes zu überprüfen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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