Oö. ROG 1994 § 35., LGBl.Nr. 114/1993, gültig von 01.01.1994 bis 03.01.2007
III. ABSCHNITT Örtliche Raumordnung
§ 35.
Regelmäßige Überprüfung
des Flächenwidmungsplanes
Die Gemeinde hat den Flächenwidmungsplan alle zehn Jahre im Hinblick auf die Ziele des örtlichen Entwicklungskonzeptes zu überprüfen.
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