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Oö. ROG 1994 § 35. Vereinbarungen über Planungskosten, LGBl.Nr. 69/2015, gültig ab 01.07.2015

III. ABSCHNITT Örtliche Raumordnung

§ 35. Vereinbarungen über Planungskosten

Die der Gemeinde bei Planänderungen nachweislich entstehenden Kosten der Ausarbeitung der Pläne können zum Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den betroffenen Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern gemacht werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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