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Oö. ROG 1994 § 30. Grünland, LGBl.Nr. 114/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1997

III. ABSCHNITT Örtliche Raumordnung

§ 30. Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.

(3) Im Grünland sind - je nach Erfordernis - insbesondere folgende Widmungen auszuweisen:

1. größere Erholungsflächen für Erholungs- oder Sportanlagen wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Tennishallen, Golfplätze, Reitsportanlagen, Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten sowie Schutzhütten;

2. Dauerkleingärten;

3. Erwerbsgärtnereien;

4. Friedhöfe;

5. Grünflächen, sofern die Ausweisung aus Gründen einer geordneten Flächenwidmung notwendig ist, wie Grünzüge oder Trenngrün.

(4) Je nach Erfordernis sind überdies sonstige Widmungen im Grünland wie Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nicht herkömmlichen Produktionsformen (Betriebe der bodenunabhängigen Massenhaltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Pelztierfarmen, Tierparks u.dgl.), Aufschüttungsgebiete, Neuaufforstungsgebiete, Abgrabungsgebiete und Ablagerungsplätze gesondert auszuweisen. Im Grünland können auch verschiedene, einander überlagernde Widmungen zur Bestimmung der Folgenutzung ausgewiesen werden.

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäude sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich der land- und forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäude errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muß sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 7 Abs. 6 O.ö. Bauordnung gilt sinngemäß.

(6) Im Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, können durch Sonderausweisungen im Flächenwidmungsplan (Abs. 4) in Ausführung und Übereinstimmung mit dem örtlichen Entwicklungskonzept folgende Verwendungen für bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude für zulässig erklärt werden:

1. die Verwendung von Hauptgebäuden zu Wohnzwecken, beschränkt auf zwei Wohneinheiten, soweit die Ver- und Entsorgung sichergestellt ist; Instandsetzungs- und Umbaumaßnahmen dürfen vorgenommen werden, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes erhalten bleibt und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird;

2. die Verwendung von Gebäuden zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit zur Veredelung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse als Nebenerwerb zur Land- und Forstwirtschaft oder für Tourismusbetriebe unter den Voraussetzungen der Z. 1.

(7) Eine Sonderausweisung nach Abs. 6 ist nur zulässig, wenn

1. die land- und forstwirtschaftlichen Gebäude erhaltungswürdig sind und

2. Anliegen des Umweltschutzes nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ein Kanalanschluß oder ein Anschluß an eine Kleinkläranlage oder eine geordnete Abwasserentsorgung im Sinne sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften über die Abwasserentsorgung sichergestellt ist.

(8) Das Recht zur Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung nach dem O.ö. Privatzimmervermietungsgesetz 1975 wird durch Abs. 6 und 7 nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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