III. ABSCHNITT Örtliche Raumordnung
§ 29. Verkehrsflächen
Als Verkehrsflächen sind Flächen zu widmen, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen und besondere Verkehrsbedeutung besitzen, einschließlich der zugehörigen erforderlichen Anlagen. (Anm: LGBl. Nr. 69/2015)
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