Oö. ROG 1994 § 29. Verkehrsflächen, LGBl.Nr. 114/1993, gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2015
III. ABSCHNITT Örtliche Raumordnung
§ 29. Verkehrsflächen
Als Verkehrsflächen sind Flächen zu widmen, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen und besondere Verkehrsbedeutung besitzen, einschließlich der Anlagen, die dazugehören.
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