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Oö. ROG 1994 § 29. Verkehrsflächen, LGBl.Nr. 125/2020, gültig ab 01.01.2021

III. ABSCHNITT Örtliche Raumordnung

§ 29. Verkehrsflächen

Als Verkehrsflächen sind Flächen zu widmen, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen und besondere Verkehrsbedeutung besitzen, einschließlich der zugehörigen erforderlichen Anlagen. Darüber hinaus kann im Flächenwidmungsteil die Errichtung von Photovoltaikanlagen für zulässig erklärt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015, 125/2020)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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