Oö. ROG 1994 § 28. Erhaltungsbeitrag im Bauland, LGBl.Nr. 111/2022, gültig ab 01.01.2023

III. ABSCHNITT Örtliche Raumordnung

§ 28. Erhaltungsbeitrag im Bauland

(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage oder eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben. Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre. (Anm: LGBl.Nr. 69/2015)

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Erhaltungsbeitrags besteht ab dem fünften Jahr nach der Vorschreibung des entsprechenden Aufschließungsbeitrags. Sie endet mit dem Anschluss an die im § 26 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Anlagen oder der Entrichtung der entsprechenden privatrechtlichen Anschlussgebühr. (Anm: LGBl.Nr. 69/2015)

(3) Der Erhaltungsbeitrag beträgt für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 24 Cent und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 11 Cent pro Quadratmeter. Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderats in Form einer Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet über diese Beträge hinaus den Erhaltungsbeitrag für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage bzw. eine Wasserversorgungsanlage jeweils bis zum Doppelten pro Quadratmeter anzuheben, sofern dies zur Deckung der tatsächlich anfallenden Erhaltungskosten bzw. aus Gründen der Baulandmobilisierung erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 69/2015, 125/2020)

(3a) Die im Abs. 3 festgelegten Erhaltungsbeiträge ändern sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Baukostenindex für den Straßenbau (Basisjahr 2010) oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2015; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahrs, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. Eine solchermaßen ermittelte Änderung der Erhaltungsbeiträge wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. (Anm: LGBl.Nr. 69/2015, 111/2022)

(3b) Die sich aus Abs. 3a ergebende Anpassung der Erhaltungsbeiträge wird bis zum Ablauf des ausgesetzt. Ab ergeben sich die Erhaltungsbeiträge wieder auf Grund der Vorgaben des Abs. 3a. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(4) § 25 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 gelten sinngemäß. § 26 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass es bei einer Änderung der Leistungsvoraussetzungen zu keiner Rückerstattung des Erhaltungsbeitrags kommt. (Anm: LGBl.Nr. 60/2000, 69/2015, 125/2020)

(5) Die Erhaltungsbeiträge sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(6) Nähere Bestimmungen über die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen.

(Anm: LGBl.Nr. 83/1997)

(Anm: Beachte die Festsetzung des Erhaltungsbeitrags durch die jeweilige Kundmachung der Änderung, zuletzt durch die K LGBl.Nr. 78/2023 mit : Der Erhaltungsbeitrag beträgt für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 33 Cent und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 15 Cent pro Quadratmeter.)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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