III. ABSCHNITT Örtliche Raumordnung
§ 27. Anrechnung, Verfall und neuerliche Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages
(1) Mit der Entrichtung des vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrages durch fünf Kalenderjahre ist die im Zeitpunkt der Vorschreibung
1. des Beitrages zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. a Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
2. des Beitrages zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. b Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
3. des Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn und des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen (§ 20 und § 21 O.ö. Bauordnung)
geltende Mindestanschlußgebühr oder der Mindestbeitrag für den jeweiligen Anschluß abgegolten, wenn das Grundstück bis 31. Dezember des sechsten Kalenderjahres nach erstmaliger Vorschreibung des (jeweiligen) Aufschließungsbeitrages bebaut wird (§ 25 Abs. 3); wurde jedoch nur ein Teil des Aufschließungsbeitrages geleistet, so ist lediglich der entsprechende Prozentsatz abgegolten.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezembers des sechsten Kalenderjahres nach erstmaliger Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages und danach jeweils mit Ablauf des 31. Dezembers der Folgejahre verfallen je 10% des tatsächlich geleisteten Aufschließungsbeitrages. Bei der Vorschreibung der Anschlußgebühren und -beiträge gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 sind die so verminderten tatsächlich geleisteten Beträge anzurechnen.
(3) Ein (weiterer) Verfall des Aufschließungsbeitrages tritt nicht ein, wenn die Gemeinde die tatsächlichen Anschlußgebühren und -beiträge gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorschreibt.
(4) Bei der Anrechnung nach Abs. 1 und dem Verfall nach Abs. 2 sind die geleisteten oder verfallenen Aufschließungsbeiträge anteilig je Quadratmeter des Grundstückes oder Grundstücksteiles zu errechnen.
(5) Ergibt sich bei der Vorschreibung der Anschlußgebühren oder -beiträge gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3, daß der vom betreffenden Grundstückseigentümer geleistete Aufschließungsbeitrag den vorzuschreibenden Beitrag übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von vier Wochen ab der Vorschreibung von Amts wegen zurückzuzahlen. Gleiches gilt, wenn sich nach Leistung des Aufschließungsbeitrages die Verhältnisse durch eine Umwidmung des Grundstückes in Grünland oder Verkehrsfläche oder durch die Auflassung der Infrastruktureinrichtung oder die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Anschlußpflicht so ändern, daß die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren oder Beiträge voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird.
(6) Ab dem Kalenderjahr, in dem der (jeweilige) Aufschließungsbeitrag zur Gänze verfallen ist, ist er neuerlich vorzuschreiben; § 25 bis § 27 gelten sinngemäß.
(7) Nähere Bestimmungen über die Vorschreibung und die Anrechnung des Aufschließungsbeitrages kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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