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Oö. ROG 1994 § 26. Höhe und Berechnung des Aufschließungsbeitrages, LGBl.Nr. 114/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1997

III. ABSCHNITT Örtliche Raumordnung

§ 26. Höhe und Berechnung des Aufschließungsbeitrages

(1) Der Aufschließungsbeitrag errechnet sich

1. für die Beiträge nach § 25 Abs. 2 Z. 1 und 2 aus den von der Gemeinde jeweils festgesetzten Mindestanschlußgebühren;

2. für den Beitrag nach § 25 Abs. 2 Z. 3 aus § 20 Abs. 3 O.ö. Bauordnung.

(2) Der Aufschließungsbeitrag beträgt in den Baulandwidmungen gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 bis 5 und Z. 9 bis 11 jährlich

1. für ein durch eine Kanalisations- und Abwasserentsorgungsanlage aufgeschlossenes Grundstück pro vollendete 1.000 m2 der Grundstücksfläche, jedenfalls aber pro Grundstück und

2. für ein durch eine Wasserversorgungsanlage aufgeschlossenes Grundstück pro vollendete 1.000 m2 der Grundstücksfläche, jedenfalls aber pro Grundstück

je 20% der jeweils geltenden Mindestanschlußgebühren gemäß Abs. 1 Z. 1;

3. für ein durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossenes Grundstück pro vollendete 500 m2 der Grundstücksfläche, jedenfalls aber pro Grundstück 20% des sich auf Grund des § 20 Abs. 3 O.ö. Bauordnung für ein Grundstück in der Größe von 500 m2 ergebenden Beitrages (Mindestbeitrag).

(3) Der Aufschließungsbeitrag beträgt in den Baulandwidmungen gemäß § 21 Abs. 2 Z. 6 bis 8 jährlich

1. für ein durch eine Kanalisations- und Abwasserentsorgungsanlage aufgeschlossenes Grundstück pro vollendete 5.000 m2 der Grundstücksfläche, jedenfalls aber pro Grundstück und

2. für ein durch eine Wasserversorgungsanlage aufgeschlossenes Grundstück pro vollendete 5.000 m2 der Grundstücksfläche, jedenfalls aber pro Grundstück

je 20% der jeweils geltenden Mindestanschlußgebühren gemäß Abs. 1 Z. 1;

3. für ein durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossenes Grundstück pro vollendete 2.500 m2 der Grundstücksfläche, jedenfalls aber pro Grundstück 20% des sich auf Grund des § 20 Abs. 3 O.ö. Bauordnung für ein Grundstück in der Größe von 500 m2 ergebenden Beitrages (Mindestbeitrag).

(4) Für die Berechung ist die tatsächliche, durch Vermessung festgestellte Grundstücksgröße, sonst die sich aus dem Grundsteuerbescheid ergebende oder diesem zugrunde liegende Grundstücksgröße heranzuziehen. Läßt sich die Grundstücksgröße ansonsten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellen, kann sie von der Gemeinde auch geschätzt werden.

(5) Der jeweilige Aufschließungsbeitrag ist bis spätestens 31. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr vorzuschreiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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