III. ABSCHNITT Örtliche Raumordnung
§ 25.
(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstückes, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstückes durch eine gemeindeeigene Kanalisations- und Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche (§ 20 und § 21 O.ö. Bauordnung) jährlich einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben.
(2) Die Verpflichtung, den Aufschließungsbeitrag zu entrichten, besteht bis zur Vorschreibung jeweils
1. des Beitrages zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. a Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
2. des Beitrages zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. b Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
3. des Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn und des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen (§ 20 und § 21 O.ö. Bauordnung)
für das Grundstück oder den Grundstücksteil und nur insoweit, als das jeweilige Grundstück durch eine gemeindeeigene Kanalisations- und Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche tatsächlich aufgeschlossen ist, längstens aber für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre.
(3) Als bebaut gilt ein Grundstück,
1. auf dem ein Hauptgebäude im Sinne der Bauvorschriften errichtet ist oder
2. auf dem mit dem Bau eines solchen Gebäudes im Sinne der O.ö. Bauordnung tatsächlich begonnen wurde oder
3. das mit einem Grundstück gemäß Z. 1 und 2 eine untrennbare wirtschaftliche Einheit bildet und an dieses unmittelbar angrenzt.
(4) Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es
1. von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als fünfzig Meter entfernt liegt oder
2. im Versorgungsbereich einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage gemäß Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz liegt oder
3. durch eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der O.ö. Bauordnung aufgeschlossen ist.
(5) Allen behördlichen Akten im Zusammenhang mit dem Aufschließungsbeitrag kommt insofern dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.
(6) Soweit dieses Landesgesetz nichts anderes vorsieht, ist bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrages die O.ö. Landesabgabenordnung anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77025