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Oö. ROG 1994 § 20. Form und Kundmachung des Flächenwidmungsplanes, LGBl.Nr. 69/2015, gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2020

III. ABSCHNITT Örtliche Raumordnung

§ 20. Form und Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu regeln, wie der Flächenwidmungsplan zu gestalten und zu gliedern ist, welche Planzeichen und Materialien zu verwenden sind und welchen Maßstab die zeichnerischen Darstellungen aufzuweisen haben. Die Verordnung kann auch vorsehen, daß für einen bestimmten Bereich an der Gemeindegrenze die Widmungen und Funktionen des Flächenwidmungsplanes der Nachbargemeinden darzustellen sind. Dazu sind die benachbarten Gemeinden über bestehende Widmungen zu informieren.

(2) Der Flächenwidmungsplan ist nach Inkrafttreten beim Gemeindeamt (Magistrat) zur Einsicht aufzulegen. Dabei hat ein Übersichtsplan samt einem Verzeichnis der Änderungen den jeweils letzten Stand des Flächenwidmungsplanes auszuweisen. Diesem Übersichtsplan sowie dem Verzeichnis kommt keine rechtliche Wirkung zu.

(3) Die Gemeinde hat den Flächenwidmungsplan alle zehn Jahre grundlegend zu überprüfen (§ 33 Abs. 1). Ergibt sich nach Durchführung der Kundmachung gemäß § 33 Abs. 1 und der Befassung des Gemeinderates kein Änderungsbedarf, ist der Flächenwidmungsplan spätestens nach zehn Jahren in seiner letzten Fassung, einschließlich der festgelegten Planungen des Bundes und des Landes gemäß § 18 Abs. 7, neu kundzumachen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 3 bis 5. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan nicht der letzten Fassung entspricht oder die festgelegten Planungen des Bundes und des Landes unvollständig oder fehlerhaft sind.

(4) Ist es erforderlich und zweckmäßig, spätestens aber nach Ablauf des fünfjährigen Planungszeitraums gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz, hat die Gemeinde den Flächenwidmungsteil in seiner letzten Fassung als Verordnung neu kundzumachen. Abs. 3 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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