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Oö. ROG 1994 § 20. Form und Kundmachung des Flächenwidmungsplanes, LGBl.Nr. 114/1993, gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2015

III. ABSCHNITT Örtliche Raumordnung

§ 20. Form und Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu regeln, wie der Flächenwidmungsplan zu gestalten und zu gliedern ist, welche Planzeichen und Materialien zu verwenden sind und welchen Maßstab die zeichnerischen Darstellungen aufzuweisen haben. Die Verordnung kann auch vorsehen, daß für einen bestimmten Bereich an der Gemeindegrenze die Widmungen des Flächenwidmungsplanes der Nachbargemeinden darzustellen sind. Dazu sind die benachbarten Gemeinden über bestehende Widmungen zu informieren.

(2) Der Flächenwidmungsplan ist nach Inkrafttreten beim Gemeindeamt (Magistrat) zur Einsicht aufzulegen. Dabei hat ein Übersichtsplan samt einem Verzeichnis der Änderungen den jeweils letzten Stand des Flächenwidmungsplanes auszuweisen. Diesem Übersichtsplan sowie dem Verzeichnis kommt keine rechtliche Wirkung zu. Erscheint es erforderlich und zweckmäßig, kann die Gemeinde den Flächenwidmungsplan in seiner letzten Fassung als Verordnung neu kundmachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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