II. ABSCHNITT Überörtliche Raumordnung
§ 13. Verfahren
Vor der Erlassung oder Änderung der Raumordnungsprogramme sowie der Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 hat die Landesregierung folgenden Stellen oder Institutionen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:
1. den in Betracht kommenden Bundesdienststellen;
2. den Landesregierungen anderer Bundesländer, soweit deren Interessen berührt werden;
3. den betroffenen Gemeinden;
4. der Wirtschaftskammer Oberösterreich;
5. der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;
6. der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;
7. der O.ö. Umweltanwaltschaft;
8. sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes, von denen bekannt ist, daß ihre Interessen berührt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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