Oö. ROG 1994 § 13., LGBl.Nr. 114/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2005

II. ABSCHNITT Überörtliche Raumordnung

§ 13.

Verfahren

Vor der Erlassung oder Änderung der Raumordnungsprogramme sowie der Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 hat die Landesregierung folgenden Stellen oder Institutionen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:

1. den in Betracht kommenden Bundesdienststellen;

2. den Landesregierungen anderer Bundesländer, soweit deren Interessen berührt werden;

3. den betroffenen Gemeinden;

4. der Wirtschaftskammer Oberösterreich;

5. der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;

6. der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;

7. der O.ö. Umweltanwaltschaft;

8. sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes, von denen bekannt ist, daß ihre Interessen berührt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-77025