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Oö. ROG 1994 § 13. Verfahren, LGBl.Nr. 114/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2005

II. ABSCHNITT Überörtliche Raumordnung

§ 13. Verfahren

Vor der Erlassung oder Änderung der Raumordnungsprogramme sowie der Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 hat die Landesregierung folgenden Stellen oder Institutionen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:

1. den in Betracht kommenden Bundesdienststellen;

2. den Landesregierungen anderer Bundesländer, soweit deren Interessen berührt werden;

3. den betroffenen Gemeinden;

4. der Wirtschaftskammer Oberösterreich;

5. der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;

6. der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;

7. der O.ö. Umweltanwaltschaft;

8. sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes, von denen bekannt ist, daß ihre Interessen berührt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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