Oö. ROG 1994 § 12. Änderung, LGBl.Nr. 114/1993, gültig ab 01.01.1994

II. ABSCHNITT Überörtliche Raumordnung

§ 12. Änderung

(1) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 sind zu ändern, wenn

1. sich die maßgebliche Rechtslage ändert oder

2. sich die ursprünglichen Planungsvoraussetzungen wesentlich ändern oder

3. es das Gemeinwohl erfordert.

(2) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 können geändert werden, wenn öffentliche Interessen, die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes bei der Erlassung zu berücksichtigen sind, dafür sprechen.

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