Oö. ROG 1994 § 10. Raumordnungskataster, LGBl.Nr. 114/1993, gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2015

II. ABSCHNITT Überörtliche Raumordnung

§ 10. Raumordnungskataster

(1) Zur Erfassung der für die Raumordnung wesentlichen Planungsgrundlagen ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungskataster zu führen. In den Raumordnungskataster sind die für die überörtliche Raumordnung wesentlichen Daten einschließlich der in Raumordnungsprogrammen festgelegten Maßnahmen aufzunehmen.

(2) In den Raumordnungskataster können alle Personen Einsicht nehmen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

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