§ 2.
(1) Raumordnungsprogramme oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach § 13 Abs. 1 Z. 1 und 2 Oö. ROG 1994 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie keinem der im Abs. 2 und 3 angeführten Planungsfälle zuzuordnen sind.
(2) Folgende Raumordnungsprogramme oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sind keiner Umweltprüfung zu unterziehen:
1. Raumordnungsprogramme oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994, durch deren Planungsinhalte keine erheblichen Umweltauswirkungen bei Verwirklichung der Planung unter Berücksichtigung der Prüfkriterien gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 bis 6 Oö. ROG 1994 zu erwarten sind. Erhebliche Umweltauswirkungen sind dann nicht zu erwarten, wenn die Planungszielsetzungen und die darauf aufbauenden Planungsmaßnahmen in einem Raumordnungsprogramm offensichtlich positive Auswirkungen auf die Umwelt haben und/oder damit Projekte ausgeschlossen werden, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hervorbringen könnten;
2. Raumordnungsprogramme über die Verwendung von Grundstücken als Gebiete für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) bei einer Einschränkung des Warenangebots auf den Bereich Möbel einschließlich einschlägiger Waren der Raumausstattung bis zu einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 40.000 m²;
3. Raumordnungsprogramme über die Verwendung von Grundstücken als Gebiete für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994), die nicht unter Z. 2 fallen bis zu einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 25.000 m².
(3) Geringfügige Änderungen von Raumordnungsprogrammen oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sind keiner Umweltprüfung zu unterziehen. Als geringfügig gelten Änderungen, die die festgelegten Planungsziele oder Planungsmaßnahmen nicht wesentlich ändern.
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