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Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme § 1., LGBl. Nr. 111/2006, gültig ab 19.10.2006

§ 1.

(1) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sind im Sinn des § 13 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994 einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind, Europaschutzgebiete (§ 24 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001) erheblich zu beeinträchtigen.

(2) Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Europaschutzgebiets ist dann anzunehmen und das Raumordnungsprogramm oder eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 oder deren Änderungen einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch das Raumordnungsprogramm oder durch eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 Flächenwidmungsakte ermöglicht werden,

1. die in einem Europaschutzgebiet liegen, oder

2. die ganz oder teilweise innerhalb einer Entfernung von 200 Meter zu einem Europaschutzgebiet liegen. Ausgenommen davon sind Festlegungen in Raumordnungsprogrammen, die

a) Widmungen als Grünland (§ 30 Abs. 1 Oö. ROG 1994) sowie Sonderausweisungen im Grünland (§ 30 Abs. 8 und 8a Oö. ROG 1994) ermöglichen,

b) Widmungen als Wohngebiete (§ 22 Abs. 1 Oö. ROG 1994), Dorfgebiete (§ 22 Abs. 2 Oö. ROG 1994), Kurgebiete (§ 22 Abs. 3 Oö. ROG 1994), Kerngebiete (§ 22 Abs. 4 Oö. ROG 1994), Gemischte Baugebiete (§ 22 Abs. 5 Oö. ROG 1994) und Zweitwohnungsgebiete (§ 23 Abs. 2 Oö. ROG 1994) mit einem Flächenausmaß bis zu 20.000 m² ermöglichen,

c) Sonderausweisungen im Grünland gemäß § 30 Abs. 3 Oö. ROG 1994 mit einem Flächenausmaß bis zu 20.000 m² ausdrücklich ermöglichen,

d) Widmungen als Gebiete für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) bis zu einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 5.000 m² ermöglichen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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