§ 4. Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden und Anlagen
(1) Einmalige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden und Anlagen bis zu einem Ausmaß von insgesamt maximal 300 m2 Bruttogrundfläche sind über § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 hinaus unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Vorliegen eines aktiven land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebs;
2. Verwendung für die Lagerung, Be- und Verarbeitung sowie die anschließende Vermarktung der eigen erzeugten Urprodukte (inklusive dem Bereich des landwirtschaftlichen Nebengewerbes gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, und eines daraus entstehenden Gewerbes);
3. die geplante Nutzung kann zweckmäßigerweise nicht in bestehenden Gebäuden bzw. Gebäudeteilen vorgenommen werden bzw. werden diese nicht gemäß § 30 Abs. 6 bis 8 Oö. ROG 1994 verwendet;
4. Einhaltung eines Urprodukteanteils von zumindest 25 Prozent. Hierzu ist ein Gutachten der Landesregierung einzuholen.
(2) Im unmittelbaren Nahbereich einer aktiv bewirtschafteten Hofstelle ist die einmalige Errichtung von Wirtschaftsgebäuden für Einstell- und Lagerzwecke für eigene Maschinen und Geräte im Rahmen der zugehörigen Land- bzw. Forstwirtschaft bis zu einer maximalen Bruttogrundfläche von 150 m2 zulässig. Dabei dürfen im Gebäudebestand keine Nutzungen gemäß § 30 Abs. 6 bis 8 Oö. ROG 1994, ausgenommen Wohnnutzungen, vorhanden sein. Zudem müssen mindestens zwei Hektar eigene land- bzw. forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet werden. Zur Frage des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist ein Gutachten der Landesregierung einzuholen.
(3) Eine Nachnutzung gemäß § 30 Abs. 6 bis 8 Oö. ROG 1994 von auf Grundlage dieser Bestim-mungen errichteten Gebäuden ist unzulässig.
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