§ 3. Neugründung einer Landwirtschaft
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden und Anlagen im Zuge der Neugründung eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebs ist die Betriebseigenschaft mittels einer Vollkostenrechnung nachzuweisen. Als Grundlage dieser Berechnung sind die entsprechenden Deckungsbeitragskataloge, Baurichtpreise oder vergleichbare, öffentlich anerkannte Richtlinien und Normen heranzuziehen.
(2) Bei der Neugründung eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebs muss, unabhängig ob diese durch eine natürliche oder juristische Person erfolgt, die Hälfte der projektgemäß benötigten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Eigentum der Betriebsgründerin bzw. des Betriebsgründers stehen, jedenfalls aber ein Grundeigentum von mindestens fünf Hektar land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche vorliegen. Die Wirtschaftlichkeit aller Gebäude muss gegeben sein.
(3) Zur Beurteilung der Vollkostenrechnung, Notwendigkeit von Gebäuden sowie deren Wirtschaftlichkeit ist ein Gutachten der Landesregierung einzuholen.
(4) Zusätzliche Bauwerke gemäß § 4 Abs. 1 und 2 sowie eine Nachnutzung gemäß § 30 Abs. 6 bis 8 Oö. ROG 1994 sind erst mit Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung einer Baubewilligung im Rahmen der Neugründung einer Landwirtschaft zulässig.
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