Oö. Landwirtschaftsverordnung - Raumordnung 2021 § 2. Begriffsbestimmungen, LGBl.Nr. 148/2020, gültig ab 01.01.2021

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

1. Aktiver land- und forstwirtschaftlicher Betrieb: Zeichnet sich durch Tätigkeiten im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion und deren Nebengewerben aus. Die Produktion geht über die Eigenversorgung hinaus, erfolgt nachhaltig und planvoll mit dem Ziel, dauerhaft einen land- und forstwirtschaftlichen Betriebserfolg als maßgeblichen Einkommensbeitrag zu erzielen. Die landwirtschaftliche Tätigkeit wird von der Betriebsführerin bzw. vom Betriebsführer auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt, wobei eine räumlich und funktionell selbstständige Wirtschaftseinheit vorliegen muss. Eine bloß dem Eigenbedarf dienende Erzeugung begründet keine landwirtschaftliche Betriebseigenschaft.

2. Land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen: Im Eigentum der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers stehende oder auf mindestens fünf Jahre vertraglich gesicherte Flächen, die der Land- bzw. Forstwirtschaft dienen.

3. Urproduktion: Ist die Produktion pflanzlicher bzw. tierischer Erzeugnisse gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugehörigkeit der von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion (Urprodukteverordnung), BGBl. II Nr. 410/2008, auf Basis ausreichender landwirtschaftlicher Nutzflächen, Wald oder Taggewässer.

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