Oö. Landwirtschaftsverordnung - Raumordnung 2021 § 1. Ziel, LGBl.Nr. 148/2020, gültig ab 01.01.2021

§ 1. Ziel

Diese Verordnung dient der Festlegung von näheren Bestimmungen für die Notwendigkeit von Bauwerken und Anlagen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie die Zulässigkeit von damit im Zusammenhang stehenden Nutzungen und Verwendungen.

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