Oö. LVV 2011 Anlage 1 A. Allgemeiner Teil, LGBl.Nr. 26/2021, gültig ab 31.03.2021

Anlage 1 A. Allgemeiner Teil

Anlage 1 A. Allgemeiner Teil

Anlage

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:


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1.
Verleihung von Berechtigungen
14 Euro
2.
Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (ausgenommen Übernahmebestätigungen und dgl.)
6 Euro
3.
Aufnahme von Niederschriften über mündliches Anbringen
6 Euro
4.
Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung von Sichtvermerken sowie Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift
6 Euro

B. Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft


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5.
Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde, sofern das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 oder § 10 Abs. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, geführt wird
52 bis 610 Euro
6.
Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde gemäß § 10 Abs. 1, § 11a, § 12, § 13 und § 14 StbG
104 bis 864 Euro
7.
Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (§ 16 Abs. 1 StbG), sofern
a)
das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 und § 10 Abs. 6 StbG geführt wird,
52 bis 610 Euro
b)
das Verfahren gemäß § 10 Abs. 1, § 11a, § 12, § 13 und § 14 StbG geführt wird.
104 bis 864 Euro
8.
Erlassung eines Bescheides über die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 20 Abs. 1 StbG)
52 Euro
9.
Ausstellung des Prüfungszeugnisses gemäß § 5 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 138/2006 (im Zusammenhang mit der gemäß § 10a Abs. 5 StbG abzuhaltenden Staatsbürgerschaftsprüfung)
52 Euro
10.
Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 1 und 2 StbG)
610 Euro
11.
Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Fall des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft (§ 30 Abs. 1 StbG)
52 Euro
12.
Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 2 StbG)
52 Euro
13.
Erlassung eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag der Partei (§ 42 Abs. 1 StbG)
52 Euro
14.
Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 43 Abs. 1 StbG)
10 Euro
15.
Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1 StbG)
10 Euro

II. Veranstaltungswesen


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16.
Bewilligung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb (§ 8 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz):
a)
Bewilligung von Zirkusgastspielen und Artistikshows
aa)
Gastspielbewilligung bis zu einem Monat
36 Euro
ab)
Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr
84 Euro
ac)
Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr
180 Euro
b)
Bewilligung für den Betrieb eines Schaustellgeschäftes
ba)
Gastspielbewilligung bis zu einem Monat
36 Euro
bb)
Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr
84 Euro
bc)
Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr
180 Euro
c)
Bewilligung von Wanderausstellungen, Puppenbühnen oder dgl.
ca)
Gastspielbewilligung bis zu einem Monat
24 Euro
cb)
Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr
60 Euro
cc)
Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr
120 Euro
d)
Bewilligung von sonstigen Veranstaltungen im Tourneebetrieb
da)
Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl bis zu 2.000 Personen
240 Euro
db)
Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl von 2.000 bis 5.000 Personen
360 Euro
dc)
Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl von 5.000 bis 10.000 Personen
600 Euro
dd)
Veranstaltungen mit einer Besucheranzahl über 10.000 Personen
1.200 Euro
17.
Bewilligung von Veranstaltungsstätten (§ 9 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)
a)
Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen bis zu 2.000 Personen (bei gemeinde- oder bezirksübergreifenden Veranstaltungsstätten)
240 Euro
b)
Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen von 2.000 bis 5.000 Personen
360 Euro
c)
Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen von 5.000 bis 10.000 Personen
600 Euro
d)
Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen über 10.000 Personen
1.200 Euro
18.
Prüfung der anzeigepflichtigen Veranstaltungen (§ 7 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)
a)
Prüfung von Veranstaltungsanzeigen gemäß § 7 Abs. 1, für die kein Veranstaltungsbescheid gemäß § 7 Abs. 3 erlassen wird, pro Veranstaltung
12 Euro
b)
Erlassung eines Veranstaltungsbescheides gemäß § 7 Abs. 3 pro Veranstaltung
48 Euro

III. Spielapparate- und Wettwesen


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19.
Bewilligung eines Wettunternehmens (§ 3 Abs. 1 Oö. Wettgesetz)
600 Euro
20.
Erteilung des Bewilligungsvermerkes auf den Wettbedingungen (§ 4 Abs. 2 und 5 Oö. Wettgesetz)
60 Euro
21.
Prüfung der Anzeige der Errichtung und des Betriebs eines Wettterminals (§ 6 Abs. 2 Oö. Wettgesetz)
24 Euro

IV. Tanzschulwesen


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22.
Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer (§ 1 Abs. 3 Z 1 Oö. Tanzschulgesetz 2010)
480 Euro
23.
Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht vorübergehend ohne festen Standort (§ 1 Abs. 3 Z 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010)
480 Euro
24.
Prüfung der Anzeige der Bestellung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters (§ 9 Abs. 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010)
120 Euro
25.
Anzeige der Inanspruchnahme des Fortbetriebsrechts durch die Hinterbliebenen (§ 10 Abs. 1 Oö. Tanzschulgesetz 2010)
36 Euro

V. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen


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26.
Berechtigung zur Erteilung von Schiunterricht (§ 12 in Verbindung mit § 13 Oö. Sportgesetz)
262 Euro
27.
Berechtigung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. Berg- und Schiführer, als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer, als Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer oder als Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer (§ 12 in Verbindung mit § 13 Oö. Sportgesetz)
52 Euro

VI. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen


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28.
Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels für den Unterrichtsgebrauch (§ 32 Abs. 5 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)
30 Euro
29.
Ausstellen einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule (§ 70 Abs. 4 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)
12 Euro

VII. Straßenverkehrswesen


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30.
Feststellung nach § 35 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011
12 Euro
31.
Bewilligung zur Benützung von Straßen mit Fahrzeugen oder Ladungen mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO. 1960)
a)
für eine einmalige Fahrt pro Fahrzeug einschließlich einer allfälligen Rückfahrt innerhalb einer Woche
35 Euro
b)
für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug
58 Euro
32.
Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2 StVO. 1960)
a)
für eine einmalige Fahrt
aa)
pro Fahrzeug
20 Euro
ab)
pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug
30 Euro
b)
für mehrmalige Fahrten
ba)
pro Fahrzeug
73 Euro
bb)
pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug
104 Euro
33.
Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (§ 45 Abs. 2a StVO. 1960)
a)
für eine einmalige Fahrt pro Kraftfahrzeug
20 Euro
b)
für mehrmalige Fahrten pro Kraftfahrzeug
73 Euro
34.
Bewilligung für die über die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO. 1960)
38 Euro
35.
Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 StVO. 1960)
a)
für eine einmalige Ladetätigkeit
aa)
pro Fahrzeug
12 Euro
ab)
pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug
25 Euro
b)
für mehrmalige Ladetätigkeit
ba)
pro Fahrzeug
35 Euro
bb)
pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug
78 Euro
36.
Bewilligung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen (§ 64 Abs. 1 StVO. 1960)
a)
mit Kraftfahrzeugen
aa)
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde (Bundspolizeidirektion) zuständig ist:
1.
mit Geschwindigkeitswettbewerb
78 Euro
2.
ohne Geschwindigkeitswettbewerb
52 Euro
ab)
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist:
1.
mit Geschwindigkeitswettbewerb
118 Euro
2.
ohne Geschwindigkeitswettbewerb
78 Euro
b)
ohne Kraftfahrzeuge
16 Euro
c)
Erstreckt sich die bewilligte Veranstaltung auf zwei oder mehrere Bundesländer (§ 64 Abs. 4 StVO. 1960), so beträgt die Verwaltungsabgabe das entsprechend der Zahl der berührten Bundesländer Mehrfache des unter lit. a sublit. ab bzw. lit. b angeführten Betrages
37.
Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1 und 2 StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl.
35 Euro
38.
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 StVO. 1960)
52 Euro
39.
Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (§ 90 Abs. 1 StVO. 1960)
35 Euro
40.
Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 StVO. 1960)
12 Euro

VIII. Schifffahrtswesen


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41.
Erteilung einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 75 Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010)
a)
mit einem Wasserfahrzeug mit einer Tragfähigkeit über 10 t oder mit einem Fahrgastschiff, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist
262 Euro
b)
mit einem sonstigen Fahrzeug
174 Euro
42.
Bewilligung zur Errichtung, Wiederverwendung oder wesentlichen Änderung einer Schifffahrtsanlage (§§ 47 und 49 SchFG)
174 Euro
43.
Bewilligung zur Benützung einer Schifffahrtsanlage (§ 52 SchFG)
52 Euro
44.
Genehmigung von Hafenentgelttarifen (§ 68 Abs. 4 SchFG)
86 Euro
45.
Bewilligung zum Stillliegen für länger als 48 Stunden (§ 54 Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999)
86 Euro
46.
Bewilligung einer Wassersportveranstaltung, eines Wasserfestes oder einer ähnlichen Veranstaltung (§ 64 Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung)
17 Euro
47.
Ausnahmebewilligung gemäß § 7 Abs. 7 von den Bestimmungen der Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 – Oö. Seen-VV 2005
17 Euro
48.
Ausnahmebewilligung gemäß § 5 Abs. 5 von den Bestimmungen der Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995
17 Euro

IX. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen


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49.
Bewilligung zur Errichtung von Krankenanstalten (§ 4 und § 6a Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 – Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen
339 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
52 Euro
50.
Bewilligung zum Betrieb von Krankenanstalten (§ 6 und § 6b Oö. KAG 1997)
a)
bei Krankenanstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen
166 Euro
b)
bei sonstigen Krankenanstalten
52 Euro
51.
Bewilligung zur Verlegung der Betriebsstätte von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 1 Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen
121 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
25 Euro
52.
Bewilligung zur Veränderung der Art von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 2 Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen
121 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
25 Euro
53.
Bewilligung zur Veränderung der Type allgemeiner Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 3 Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen
121 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
25 Euro
54.
Bewilligung zur Veränderung der Bestimmung von Sonderkrankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 4 Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen
121 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
25 Euro
55.
Bewilligung zur Veränderung des Aufgabenbereiches bzw. Zweckes eines Sanatoriums oder selbständigen Ambulatoriums (§ 7 Abs. 1 Z 5 Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen
121 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
25 Euro
56.
Bewilligung zur Erweiterung von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 6 Oö. KAG 1997)
für jeden neuen Betriebsraum
20 Euro
höchstens jedoch
571 Euro
57.
Bewilligung zur Schaffung neuer Abteilungen (Stationen, Institute und dgl.) gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 Oö. KAG 1997
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen
121 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
25 Euro
58.
Bewilligung zur wesentlichen Änderung oder Erweiterung des Leistungsangebotes oder der apparativen Ausstattung (§ 7 Abs. 1 Z 8 Oö. KAG 1997)
25 Euro
59.
Prüfung der Anzeige bei anzeigepflichtigen Änderungen einer Krankenanstalt (§ 7 Abs. 2 und 3 Oö. KAG 1997)
60 Euro
60.
Bewilligung zur Verpachtung oder Übertragung von Krankenanstalten (§ 9 Oö. KAG 1997)
a)
bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen
166 Euro
b)
bei sonstigen Anstalten
52 Euro
61.
Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung von Krankenanstalten (§ 9 Oö. KAG 1997)
25 Euro
62.
Genehmigung der Anstaltsordnung (§ 10 Abs. 7 Oö. KAG 1997)
121 Euro
63.
Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung (§ 10 Abs. 7 Oö. KAG 1997)
60 Euro
64.
Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2 Abs. 1 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz – Oö. HKG)
348 Euro
65.
Bewilligung zur Inbetriebnahme von Kuranstalten (§ 11 Abs. 1 Oö. HKG) bzw. Bewilligung wesentlicher räumlicher Veränderungen (§ 11 Abs. 4 Oö. HKG) bis zu 5 Betriebsräumen (Schlaf- und Tagesräumen für Patienten, Ordinationen, Baderäumen und dgl.)
105 Euro
für jeden weiteren Betriebsraum
20 Euro
höchstens jedoch
574 Euro
66.
Bewilligung zum Vertrieb und zur Versendung der Produkte von Heilvorkommen (§ 17 Abs. 1 Oö. HKG)
262 Euro

X. Leichen- und Bestattungswesen


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67.
Bewilligung zur Einbalsamierung von Leichen (§ 14 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
156 Euro
68.
Bewilligung zur Errichtung von Begräbnisstätten außerhalb von Friedhöfen (§ 18 Abs. 3 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
523 Euro
69.
Bewilligung zur Beisetzung einer Leiche in einer bewilligten Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes (§ 18 Abs. 4 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
250 Euro
70.
Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer Leiche (§ 25 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
25 Euro
71.
Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer enterdigten Leiche (§ 27 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
25 Euro
71a.
Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage (§ 31 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
480 Euro
71b.
Bewilligung der Erweiterung oder Auflassung einer Bestattungsanlage (§ 31 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
240 Euro
71c.
Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung einer Leichenhalle bzw. einer Leichenkammer (§ 32 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)
190 Euro

XI. Rettungswesen


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72.
Anerkennung einer Rettungsorganisation (§ 4 Abs. 1 Oö. Rettungsgesetz 1988)
305 Euro
73.
Bewilligung zur Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten durch private Rettungsunternehmen (§ 4a Abs. 2 Oö. Rettungsgesetz 1988)
366 Euro
74.
Bewilligung zur Durchführung von Krankentransporten durch private Rettungsunternehmen (§ 4a Abs. 4 Oö. Rettungsgesetz 1988)
305 Euro
75.
Anerkennung einer Flugrettungsorganisation (§ 6b Oö. Rettungsgesetz 1988)
305 Euro

XII. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz


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76.
Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges (§ 6a Abs. 2 und § 10 Oö. Jagdgesetz) und Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Tiergartens (§ 6b Abs. 2 und 5 Oö. Jagdgesetz) je Bewilligung
156 Euro
77.
Feststellung von Eigenjagdgebieten, Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen (§ 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Jagdgesetz)
für das Hektar
1 Euro
höchstens jedoch jeweils
785 Euro
78.
Abrundung von Jagdgebieten (§ 13 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz)
für das Hektar Arrondierungsgebiet
höchstens jedoch
1 Euro
52 Euro
79.
Bestätigung des Zuschlages bei öffentlicher Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes (§ 23 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)
bei einem Flächenausmaß bis zu 1.000 ha
113 Euro
darüber
262 Euro
80.
Bewilligung einer Ausnahme bei Verpachtung eines Eigenjagdrechtes (§ 34 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)
113 Euro
81.
Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 36 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz)
7 Euro
82.
Ausstellung einer Jagdkarte (§ 37 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)
95 Euro
83.
Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 48 Abs. 3 bis 5 (Fangen und Erlegen von Wild während der Schonzeit) und Abs. 7 (Verkauf und Tausch) Oö. Jagdgesetz
22 Euro
84.
Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten (§ 61 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz)
78 Euro
85.
Genehmigung zur Teilung oder Vereinigung von Fischereirechten (§ 3 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz 2020)
78 Euro
86.
Zuweisung von Fischereirechten (§ 5 Abs. 5 und 6 Oö. Fischereigesetz 2020)
104 Euro
87.
Genehmigung zur Verpachtung von Teilen eines Fischereirechts (§ 7 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)
78 Euro
88.
Entfallen
89.
Entbindung von der Hegepflicht (§ 10 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz 2020)
22 Euro
90.
Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischer Wassertiere (§ 11 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)
78 Euro
91.
Entfallen
92.
Ausstellung einer Jahresfischerkarte (§ 14 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)
35 Euro
93.
Ausstellung einer Gastfischerkarte (§ 16 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020)
6 Euro
94.
Prüfung der Anzeige betreffend Ausnahmen vom Verbot des § 29 Abs. 3 Z 2 sowie von den Verboten des § 29 Abs. 4 Z 1 und des § 30 Abs. 2 (§ 31 Abs. 1 Oö. Fischerei-gesetz 2020)
47 Euro
95.
Bewilligung gemäß § 5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001
a)
zur Neuanlage, Umlegung und Verbreiterung von Forststraßen mit einer Länge von mehr als 300 m
131 Euro
b)
zur Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über 30.000 Volt, für die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einer Länge von mehr als 500 m
864 Euro
c)
zur Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen
262 Euro
d)
zur Errichtung und Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften und Schipisten sowie zur Errichtung, Änderung und zum Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen
864 Euro
e)
zur Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für rad- und motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen
864 Euro
f)
zur Eröffnung und Erweiterung von Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
864 Euro
g)
zur Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen für das Ablagern dieser Materialien
864 Euro
h)
zur Trockenlegung von Mooren, Sümpfen und Quelllebensräumen und zum Torfabbau
262 Euro
i)
für die Bodenabtragung, den Bodenaustausch und die Aufschüttung, zur Befestigung oder Versiegelung des Bodens, zur Überflutung, Düngung, Anlage künstlicher Gewässer, Aufforstung, zum Pflanzen von standortfremden Gewächsen und zum Ablagern von Materialien in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen auf Flächen über 1.000 m²
262 Euro
j)
zur Durchführung von Drainagierungen von Feuchtwiesen und Feuchtbrachen
70 Euro
k)
zur Rodung von Auwald, von Schluchtwäldern, von Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geisklee-Traubeneichenwäldern über 1.000 m²
262 Euro
l)
zur Rodung von Busch- und Gehölzgruppen und von Heckenzügen
60 Euro
m)
zur Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen über 3.000 m²
70 Euro
n)
zur gänzlichen oder teilweisen Beseitigung von Blockhalden
70 Euro
o)
zur Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m
1.200 Euro
p)
zur Errichtung und Änderung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 500 m²
1.200 Euro
96.
Prüfung der Anzeige gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 betreffend
a)
den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken sowie von Aussichtstürmen und Aussichtsplattformen
70 Euro
b)
die Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m
70 Euro
c)
die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus
131 Euro
d)
die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen
je Stellplatz
höchstens jedoch
8 Euro
432 Euro
e)
das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen und sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, außerhalb von Campingplätzen
je Wagen
70 Euro
f)
die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall, ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von 2.000 m³ und die Lagerung von biogenen Abfällen
600 Euro
g)
die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m
600 Euro
h)
die Errichtung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von 50 m² bis 500 m²
600 Euro
97.
Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001
a)
zum Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken
104 Euro
b)
zur Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie von Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m
104 Euro
c)
zur Neuanlage von asphaltierten Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m2 sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus
262 Euro
d)
zur Errichtung oder Änderung von Staumauern, Kraftwerken udgl. sowie von Regulierungen, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise
864 Euro
e)
zur Errichtung oder Änderung von Uferbefestigungen sowie zur Durchführung von sonstigen Maßnahmen zur Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs, zB Ausbaggerungen, Schüttungen u.ä. von mehr als 10 lfm, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise
217 Euro
f)
zur Verrohrung von Fließgewässern mit einer Länge von mehr als 10 m
348 Euro
g)
zur Rodung von Ufergehölzen
60 Euro
h)
zur Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 50 m2
131 Euro
i)
zur Aufforstung mit standortfremden Gehölzen
60 Euro
j)
zur Errichtung und Änderung von Boots-(Bade)Stegen über 20 m2
305 Euro
k)
zur Anbringung von schwimmenden Anlagen
104 Euro
l)
zur Errichtung von Brücken mit einer Länge von mehr als 10 m und bis zu 100 m
305 Euro
m)
zur Errichtung von Brücken mit einer Länge von mehr als 100 m
864 Euro
98.
Prüfung der Anzeige gemäß § 20 Oö. NSchG 2001 betreffend die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder von Teilen davon als Schauhöhlen
217 Euro
99.
Alle nicht unter die Tarifposten 95 bis 98 fallenden Bewilligungen und Prüfungen von Anzeigen nach dem Oö. NSchG 2001
Bewilligungen für Maßnahmen in Europaschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Naturschutzgebiete gemäß § 25 Oö. NSchG 2001 sind, sind von dieser Abgabe befreit.
43 Euro

XIII. Bodenschutz


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100.
Eignungsbescheinigung für Klärschlamm (§ 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)
52 Euro
101.
Ausbringungsbewilligung für Senkgrubeninhalte oder Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie für Gülle (Jauche) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden (§ 7 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 Z 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)
16 Euro
102.
Ausbringungsbewilligung für Klärschlamm gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Bodenschutzgesetz 1991
52 Euro
102a.
Ausstellung eines Sachkundeausweises gemäß § 17 Abs. 4 Oö. Bodenschutzgesetz 1991
20 Euro
103.
Bestellung zum Prüforgan für Pflanzenschutzgeräte (§ 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991)
104 Euro
104.
Ausnahmebewilligung bei Überschreitung der Bodengrenzwerte (§ 24a Oö. Bodenschutzgesetz 1991)
52 Euro
105.
Anerkennung als Untersuchungsstelle gemäß § 46 Oö. Bodenschutzgesetz 1991
305 Euro

XIV. Campingplatzwesen


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106.
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes (§§ 8 und 10 Oö. Campingplatzgesetz) je Bewilligung
166 Euro

XV. Bauwesen


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107.
Für jede Angelegenheit des Bauwesens, für die im Besonderen Teil des Tarifes zur Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 das Ausmaß der Verwaltungsabgabe bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt.
108.
Aufnahme einer Person in das Verzeichnis der Aufzugsprüfer (§ 13 Oö. Aufzugsgesetz 1998)
52 Euro

XVI. Energiewesen


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109.
Feststellungsbescheid im Vorprüfungsverfahren nach § 4 Abs. 4 Oö. Starkstromwegegesetz 1970
52 Euro
110.
Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz Oö. Starkstromwegegesetz 1970
52 Euro
111.
Verlängerung der Frist gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz Oö. Starkstromwegegesetz 1970
25 Euro
112.
Bewilligung zur Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen (§ 7 Abs. 1 Oö. Starkstromwegegesetz 1970) je Bewilligung
a)
für Leitungsanlagen bis 30 kV
78 Euro
b)
für Leitungsanlagen über 30 kV
523 Euro
c)
für Umspann-, Umform- und Schaltanlagen über 30 kV
523 Euro
113.
Verlängerung einer Frist gemäß § 10 Abs. 3 Oö. Starkstromwegegesetz 1970
25 Euro
114.
Einräumung von Leitungsrechten (§ 11 Abs. 1 Oö. Starkstromwegegesetz 1970)
52 Euro
115.
Enteignung gemäß § 17 Oö. Starkstromwegegesetz 1970
78 Euro
116.
Bewilligung der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen gemäß § 19 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002Oö. LuftREnTG
52 Euro
117.
Fristerstreckung gemäß § 20 Abs. 2 Oö. LuftREnTG
25 Euro
118.
Zuteilung einer Prüfernummer gemäß § 26 Abs. 1 Oö. LuftREnTG
120 Euro
119.
Entfallen
120.
Bewilligung der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von sonstigen Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 2 Oö. LuftREnTG
52 Euro
121.
Feststellungsbescheid, ob eine Änderung der Stromerzeugungsanlage einer Bewilligung bedarf, gemäß § 6 Abs. 5 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz 2006 - Oö. ElWOG 2006
70 Euro
122.
Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb von
a)
sonstigen Stromerzeugungsanlagen nach § 6 Abs. 2 Z 2 Oö. ElWOG 2006 von 5 bis 50 kW (gemäß § 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung
100 Euro
b)
Stromerzeugungsanlagen nach § 6 Abs. 2 Z 1 Oö. ElWOG 2006 mit einer installierten Engpassleistung von 50 bis 200 kW (vereinfachtes Verfahren gemäß den § 11 und 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung
217 Euro
c)
Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 200 kW und bis zu 3 MW (§§ 10 und 12 Oö. EIWOG 2006) je Genehmigung
654 Euro
d)
Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 3 MW (§§ 10 und 12 Oö. EIWOG 2006) je Genehmigung
1.200 Euro
123.
Fristverlängerung für die Fertigstellung von Stromerzeugungsanlagen gemäß § 16 Abs. 2 Oö. ElWOG 2006
86 Euro
124.
Feststellen des Erlöschens der Bewilligung einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 16 Abs. 3 Oö. ElWOG 2006, soweit dies nicht von Amts wegen erfolgt
86 Euro
125.
Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 17 Oö. ElWOG 2006
86 Euro
126.
Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Betriebsbewilligung gemäß § 18 Abs. 2 Oö. ElWOG 2006
217 Euro
127.
Erteilung einer Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes gemäß den § 31 und 33 Oö. ElWOG 2006
864 Euro
128.
Netzenteignung gegen angemessene Entschädigung gemäß § 42 Abs. 3 Oö. ElWOG 2006
864 Euro
129.
Prüfung der Anzeige der Bestellung eines Betriebsleiters gemäß § 44 Abs. 7 Oö. ElWOG 2006
120 Euro
130.
Verlängerung der Frist gemäß § 44 Abs. 9 Oö. ElWOG 2006
25 Euro
131.
Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 44a Oö. ElWOG 2006
86 Euro
132.
Einräumung von Zwangsrechten für die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen gemäß den § 45 und 46 Oö. ElWOG 2006
436 Euro
133.
Benennung von Anlagen, für die Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgestellt werden dürfen (§ 62b Abs. 1 Oö. ElWOG 2006)
432 Euro
134.
Erlassung eines Feststellungsbescheids bezüglich der Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten gemäß § 62c Abs. 2 Oö. ElWOG 2006, soweit dies nicht von Amts wegen erfolgt
240 Euro

XVII. Tierschutz


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135.
Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos (§ 26 Abs. 1 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2010)
120 Euro
136.
Bewilligung zur Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietes und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere (§ 27 Abs. 3 TSchG)
60 Euro
137.
Bewilligung der Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie der Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen (§ 28 Abs. 1 TSchG)
60 Euro
138.
Bewilligung eines Tierheimes (§ 29 Abs. 1 TSchG)
120 Euro
139.
Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1 TSchG)
60 Euro
140.
Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung – „rituelle Schlachtung“ (§ 32 Abs. 5 TSchG)
120 Euro

XVIII. Abfallwirtschaft, Umweltschutz


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141.
Prüfung und Bestätigung der Anzeige gemäß § 23 Abs. 2 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 – Oö. AWG 2009
240 Euro
142.
Feststellung auf Antrag des Projektwerbers, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009
120 Euro
143.
Genehmigungsbescheide gemäß UVP-G 2000
a)
Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000
1.200 Euro
b)
grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000
1.000 Euro
c)
Detailgenehmigungen gemäß § 18 Abs. 2 UVP-G 2000
600 Euro
d)
Abschnittsgenehmigungen gemäß § 18a UVP-G 2000
600 Euro
e)
Änderungen von Genehmigungsbescheiden gemäß § 18b UVP-G 2000
500 Euro
144.
Abnahmebescheide gemäß UVP-G 2000
a)
Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 2000
500 Euro
b)
Teilabnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 3 UVP-G 2000
250 Euro
145.
Sonstige Feststellungen, Bewilligungen, Genehmigungen und Berechtigungen gemäß dem UVP-G 2000
60 Euro
146.
Bewilligungsbescheid gemäß § 27 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 – Oö. USchG
432 Euro
147.
Überprüfungsbescheid gemäß § 31 Abs. 2 Oö. USchG
432 Euro
148.
Prüfung der Anzeige der Änderung von Anlagen gemäß § 33 Oö. USchG
120 Euro
149.
Verlängerung einer Frist gemäß § 37 Abs. 3 Oö. USchG
21 Euro
150.
Bescheid über die Zulässigkeit der Einschränkung des Sicherheitsberichts gemäß § 40 Abs. 6 letzter Satz Oö. USchG
240 Euro

XIX. Tierzucht


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151.
Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 (§ 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2019)

540 Euro
152.
Genehmigung eines Zuchtprogramms gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 (§ 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2019)
120 Euro
153.
Genehmigung einer wesentlichen Änderung von genehmigten Zuchtprogrammen nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 (§ 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2019)
60 Euro
154.
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Unionsrecht (§ 13 Oö. Tierzucht-gesetz 2019)
60 Euro

XX. Sonstiges


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155.
Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens gemäß § 8 Abs. 1 des Landesgesetzes vom über die oberösterreichischen Landessymbole
720 Euro
156.
Für jede Angelegenheit nach dem Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG für die im Besonderen Teil des Tarifes zur Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 das Ausmaß der Verwaltungsabgabe bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt.

(Anm: LGBl.Nr. 90/2012, 60/2014, 120/2014, 76/2015, 136/2015, 91/2019, 89/2020, 26/2021)

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zur Änderungsdokumentation
MAAAA-77022