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Oö. LKommGebV 2013 § 3., LGBl.Nr. 25/2023, gültig von 29.03.2023 bis 30.04.2024

§ 3.

(1) Der Tarif der Kommissionsgebühren beträgt für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut, einer sonstigen Gemeindebehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro.

(2) Die Tarife für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung eines Fahrzeuges für Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 betragen

1. für jeden Omnibus oder jeden Omnibusanhänger oder jedes Gelenkkraftfahrzeug 24 Euro,

2. für jeden sonstigen Kraftwagen oder Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen 10 Euro,

3. für jeden sonstigen Kraftwagen oder Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen 30 Euro,

4. für jedes Kraftrad 5 Euro,

5. für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung zwecks Änderung der Genehmigung eines Fahrzeuges 50 % der in Z 1 bis 4 angeführten Tarife.

(3) Der Tarif beträgt für die Entsendung eines Organs der Personenstandsbehörde zur Durchführung einer Trauung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft außerhalb des Standesamtes 250 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 48/2017)

(4) Der in den Abs. 1 bis 3 festgesetzte Tarif der Kommissionsgebühr ändert sich jeweils zum 1. Mai entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat.

Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2013; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war.

Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.

Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifes der Kommissionsgebühr wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Mai im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.

(5) Die sich aus Abs. 4 ergebende Änderung der Tarife der Kommissionsgebühren wird bis zum Ablauf des ausgesetzt. Ab ergeben sich die Tarife der Kommissionsgebühren wieder auf Grund der Vorgaben des Abs. 4. (Anm: LGBl.Nr. 40/2021, 42/2022, 25/2023)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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