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Oö. LKommGebV 2013 § 2., LGBl.Nr. 82/2013, gültig ab 01.01.2014

§ 2.

Der Berechnung der Kommissionsgebühren gemäß § 3 Abs. 1 ist die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zu Grunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-77020