§ 4. Überprüfung von Klimaanlagen
(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 12 kW und weniger als 50 kW in einem Gebäude oder Gebäudebereich sind von der verfügungsberechtigten Person alle drei Jahre überprüfen zu lassen.
(2) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems ab 50 kW in einem Gebäude oder Gebäudebereich sind von der verfügungsberechtigten Person jährlich überprüfen zu lassen.
(3) Die Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 umfassen folgende Leistungen:
1. Einfache Sichtprüfung der Gesamtanlage, wie z. B. Wärme- bzw. Kältedämmung, Stromversorgung usw. und des Aufstellungsumfelds;
2. Erhebung grundlegender Anlagendaten, wie z. B. Anschlussleistung, Baujahr, Kälteleistung, Kältemittel, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage oder ähnliches;
3. Kontrolle der Reinigung der Luftführung, der Filtersysteme und der Wärmetauscher, wie z. B. Verdampfer und Kondensatoren, Prüfung der Wirksamkeit;
4. Sichtkontrolle der Kälteanlagenteile auf Undichtheit;
5. Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem ausgewählten Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlage auf Undichtheit - diese Überprüfung entfällt bei Klimaanlagen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl.Nr. L 161 vom , S. 1 ff und der darauf gestützten Verordnungen der Kommission zu überprüfen sind;
6. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung und Optimierung der Regelung sowie der Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen;
7. Messung der Stromaufnahme (nur bei der ersten wiederkehrenden Überprüfung, sodann alle 12 Jahre) und
8. Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes (nur bei der ersten wiederkehrenden Überprüfung, sodann alle 12 Jahre).
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