§ 2. Allgemeine Bestimmungen
(1) Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht gemäß Anlage festzuhalten, der bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und der Behörde und der bzw. dem jeweiligen Überprüfungsberechtigten auf Verlangen vorzulegen ist.
(2) Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG vorgenommen werden.
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