3. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR HEIZUNGSANLAGEN
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe
§ 8. Anforderungen an Heizräume
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen des Oö. Bautechnikgesetzes (Oö. BauTG) und der Oö. Bautechnikverordnung (Oö. BauTV) müssen Heizräume mindestens folgende technische Voraussetzungen erfüllen:
1. Umfassungsbauteile, insbesondere Decken, Wände und Böden müssen brandbeständig aus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen (§ 2 Oö. BauTV) ausgeführt sein.
2. Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen (ausgenommen in Kleinhausbauten) und mindestens brandhemmend und selbstschließend sein.
3. Eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr aus dem Freien muss gewährleistet sein.
4. Fenster, bei denen die Gefahr einer Brandübertragung besteht, sind brandhemmend auszuführen.
(2) Heizräume dürfen nicht allgemein zugänglich sein. Beim Eingang zu Heizräumen ist auf
1. den Zweck des Raumes,
2. das Verbot des Zutritts für Unbefugte,
3. das Rauchverbot und
4. das Verbot des Hantierens mit offenem Licht
gut sichtbar hinzuweisen.
(3) Der Zugang zu Heizräumen darf, ausgenommen in Kleinhausbauten, nicht unmittelbar über Räume erfolgen, in denen bestimmungsgemäß leicht brennbare oder leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt werden.
(4) Durch Heizräume darf nicht der ausschließliche Zugang zu Aufenthaltsräumen führen.
(5) Wenn die Tür eines Heizraumes unmittelbar auf den einzigen Fluchtweg aus einem Raum, der dem ständigen Aufenthalt von Personen dient oder in ein Stiegenhaus führt, ist vor dem Heizraum ein Schleusenraum (§ 9) zu errichten. Dies gilt nicht in Kleinhausbauten.
(6) Die Lüftungsöffnungen von Heizräumen müssen einen freien Querschnitt von mindestens 200 cm² aufweisen. Bei der Aufstellung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50 kW ist der freie Querschnitt entsprechend dem Verbrennungsluftbedarf der Feuerungsanlage zu vergrößern. Lüftungsöffnungen müssen so gelegen sein, dass Verkehrs- und Fluchtwege im Brandfall nicht durch Verqualmung oder Flammen unbenutzbar werden. Lüftungsöffnungen müssen so situiert werden, dass die Gefahr einer Brandübertragung nicht gegeben ist. Diese Öffnungen sind beim Austritt ins Freie durch nicht brennbare engmaschige Gitter oder ähnliche Einrichtungen zu sichern. Die Anforderungen dieses Absatzes gelten nicht bei raumluftunabhängiger Betriebsweise der Feuerungsanlage.
(7) Lüftungseinrichtungen, wie Lüftungskanäle, Lüftungsschächte und dergleichen, müssen ständig mit dem Freien verbunden sein. Lüftungskanäle und Lüftungsschächte und deren Aufhängungen sind außerhalb der zu lüftenden Räume bis zur Ausmündung ins Freie jedenfalls brandhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen auszuführen. Die Anforderungen dieses Absatzes gelten nicht bei raumluftunabhängiger Betriebsweise der Feuerungsanlage.
(8) Heizräume müssen so groß sein, dass die Feuerungsanlagen ohne Behinderung betrieben, überprüft und gewartet werden können. An jenen Seiten von Feuerungsanlagen, die wegen des Betriebs, der Überprüfung oder der Wartung zugänglich sein müssen, sind die vom Hersteller oder der Herstellerin der Feuerungsanlage vorgesehenen Abmessungen für Bedienungs- und Wartungsbedarf, mindestens aber 60 cm, einzuhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-77017