3. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR HEIZUNGSANLAGEN
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe
§ 7. Aufstellung von Feuerungsanlagen
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50 kW sind jedenfalls in Heizräumen aufzustellen.
(2) Werden mehrere Feuerungsanlagen, die bestimmungsgemäß gleichzeitig betrieben werden können, in einem Raum aufgestellt, sind deren Brennstoffwärmeleistungen für die Anwendung der Bestimmungen für Heizräume zusammen zu zählen.
(3) In Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen sind Feuerstätten von zentralen Heizungsanlagen, die mehr als eine Wohneinheit versorgen, jedenfalls in Heizräumen aufzustellen.
(4) Jedenfalls unzulässig ist die Aufstellung von Feuerungsanlagen auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen, Notausgängen und dgl.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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