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Oö. HaBV 2005 § 45. Schlussbestimmungen, LGBl.Nr. 39/2022, gültig von 01.02.2006 bis 30.04.2022

6. HAUPTSTÜCK ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 45. Schlussbestimmungen

(1) Die in dieser Verordnung angeführten ÖNORMEN und DIN-Normen können beim Österreichischen Normungsinstitut in 1020 Wien, Heinestraße 38, bezogen werden. Der Entwurf prTRVB H 118 kann bei der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich, Petzoldstraße 45, 4020 Linz, bezogen werden.

(2) Die im Abs. 1 genannten ÖNORMEN, DIN-Normen und Technischen Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den für die Vollziehung des Oö. LuftREnTG zuständigen Abteilungen des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom , S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl.Nr. L 217 vom , S. 18, unterzogen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAA-77017