6. HAUPTSTÜCK ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 44. Gleichwertigkeit
Den in dieser Verordnung zitierten ÖNORMEN und sonstigen Technischen Richtlinien sind entsprechende sicherheitstechnische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei, die den Schutz der Interessen nach § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 Oö. LuftREnTG sicherstellen, gleichzuhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAA-77017