6. HAUPTSTÜCK ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 42. Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlagen (Heizungsanlagen, Lagerbehälter, Lagerräume und Lagerstätten, Auffangwannen, Leitungen und dgl.), müssen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, den Anforderungen dieser Verordnung innerhalb von längstens fünf Jahren entsprechen. Bis dahin gelten jedenfalls die Anforderungen der Verordnung über die Lagerung und Verfeuerung brennbarer Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 83/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 57/1992.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Feuerungsanlagen, bei deren Betrieb die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte bzw. Abgasverluste um nicht mehr als 50% des zulässigen Wertes überschritten werden, müssen den Anforderungen dieser Verordnung innerhalb von längstens acht Jahren entsprechen.
(3) Einwandige Lagerbehälter und Leitungsanlagen, die unterirdisch eingebaut oder verlegt sind und noch betrieben werden, sind innerhalb von längstens fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu entfernen oder durch Einbau einer flexiblen oder starren Leckschutzauskleidung mit ständig überwachtem Vakuummessanzeigegerät nachzurüsten oder gegebenenfalls durch Lagerbehälter und Leitungsanlagen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, zu ersetzen. Bis dahin gelten jedenfalls die Prüfvorschriften der Verordnung über die Lagerung und Verfeuerung brennbarer Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 83/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 57/1992, für diese Behälter und Rohrleitungen weiter.
(4) Bestehende Anlagen, die unter die Bestimmungen des § 40 dieser Verordnung fallen, sind innerhalb von längstens fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechend dieser Verordnung auszuführen; bis dahin gelten die Prüfvorschriften der Verordnung über die Lagerung und Verfeuerung brennbarer Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 83/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 57/1992, für diese Anlagen weiter.
(5) Bei wesentlichen Änderungen von Anlagen oder Anlagenteilen sind für die ausgetauschten Anlagen oder Anlagenteile die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.
(6) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen und brennbaren Flüssigkeiten in einwandigen Behältern in einer Menge von über 100 Liter ist bis längstens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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