5. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR DIE LAGERUNG VON FESTEN UND FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN SOWIE VON SONSTIGEN BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN
3. Abschnitt Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
§ 41. Dichtheitsprüfungen
(1) Lagerbehälter, Auffangwannen, Leitungen und Armaturen sind vor oder im Zuge der Abnahme auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Atteste über erfolgte Überprüfungen sind von einer befugten Fachperson auszustellen. Die Atteste sind dem Abnahmebefund anzuschließen.
(2) Lagerbehälter, Leitungen und Armaturen müssen den folgenden Prüfdrücken standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form bleibend zu verändern. Bei unterteilten Lagerbehältern ist jede Kammer gesondert zu prüfen, wobei angrenzende Kammern leer sein müssen.
1. Die Dichtheit und der Korrosionsschutz oberirdischer Lagerbehälter ist augenscheinlich zu überprüfen. Vor Ort zusammengebaute oberirdische Lagerbehälter sind zusätzlich zumindest dem größtmöglichen statischen Druck der zu lagernden flüssigen Brennstoffe oder brennbaren Flüssigkeiten mit dieser Flüssigkeit oder mit Wasser über eine Dauer von mindestens einer Stunde auszusetzen (Füllstandsprobe).
2. Unterirdisch verlegte Lagerbehälter sind einschließlich ihrer Armaturen nach ihrem Absenken in die Behältergrube einer Dichtheitsprüfung (Gasdruckprüfung oder Wasserdruckprüfung) zu unterziehen. Der Prüfdruck muss den im Lagerbehälter auftretenden höchsten Betriebsdruck um mindestens 0,3 bar übersteigen. Nach Temperaturausgleich darf sich der im Lagerbehälter bestehende Prüfdruck unter Berücksichtigung der zulässigen Messtoleranzen mindestens eine halbe Stunde lang nicht verändern. Die Dichtheitsprüfung ist als Wasserdruckprüfung oder als Gasdruckprüfung durchzuführen. Bei der Wasserdruckprüfung muss der Lagerbehälter zur Gänze gefüllt sein. Die Gasdruckprüfung darf nur am eingebetteten und leeren oder höchstens bis zu 80% seines Volumens gefüllten Lagerbehälter vorgenommen werden. Als Druckmittel darf nur ein Gas verwendet werden, das sich in der gelagerten Flüssigkeit nicht merklich löst (z. B. Stickstoff) und weder mit dieser Flüssigkeit noch mit Teilen der Lagereinrichtungen, mit denen es in Berührung kommt, reagiert. Luft darf zur Gasdruckprüfung überdies nur dann verwendet werden, wenn in den zu prüfenden Teilen der Lagereinrichtungen ein explosionsfähiges Dampf-Luft-Gemisch weder vorhanden ist noch entstehen kann.
3. Leitungen und Armaturen sind mit dem 1,5fachen Betriebsdruck, mindestens aber mit einem Prüfdruck von 2 bar, auf ihre Dichtheit zu prüfen; Z 1 ist sinngemäß anzuwenden. Bei Leitungen und Armaturen ist auch eine Prüfung mit Heizöl extra leicht zulässig; bei dieser Prüfung müssen die Leitungen und Armaturen zur Gänze gefüllt sein. Die Dichtheit oberirdischer Leitungen, die zur Gänze überschaubar verlegt sind, ist durch eine äußere Besichtigung zu prüfen. Während der Besichtigung müssen diese Leitungen zumindest dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein. Die Dichtheitsprüfung kann bei Leitungen, die mit Leckanzeigeeinrichtung ausgestattet sind, als Funktionsprüfung dieser Einrichtung durchgeführt werden.
(3) Die Dichtheit von Auffangwannen ist vor der ersten Inbetriebnahme mittels Füllstandsprobe (Abs. 2 Z 1) mit Wasser zu überprüfen.
(4) Die Dichtheit von Lagerbehältern und von Auffangwannen ist durch die verfügungsberechtigte Person bei jeder Befüllung, zumindest aber einmal jährlich, augenscheinlich zu überprüfen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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