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Oö. HaBV 2005 § 40. Tankstellen, LGBl.Nr. 39/2022, gültig von 01.02.2006 bis 30.04.2022

5. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR DIE LAGERUNG VON FESTEN UND FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN SOWIE VON SONSTIGEN BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN

3. Abschnitt Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten

§ 40. Tankstellen

(1) Sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, sind für Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III die Bestimmungen über die Lagerung und Manipulation flüssiger Brennstoffe sinngemäß einzuhalten. Für Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II sind die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF anzuwenden.

(2) Betankungsvorgänge dürfen nur auf dauerhaft flüssigkeitsdichten und gegen die abzugebenden brennbaren Flüssigkeiten beständigen sowie mindestens 2 x 4 m großen befestigten Flächen (Manipulationsflächen) vorgenommen werden. Allfällig auslaufende brennbare Flüssigkeiten müssen auf der Manipulationsfläche aufgefangen werden können.

(3) Abgabeeinrichtungen dürfen bei Verwendung einer Pumpe nur mit Saugpumpen versorgt werden. Es sind jedenfalls selbsttätig schließende Zapfventile im Sinn der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF zu verwenden. Ausnahmsweise können auch andere Zapfventile verwendet werden, wenn bei diesen der Füllhebel des Zapfventils in geöffneter Stellung nicht fixiert werden kann.

(4) Betankungsvorgänge dürfen nur von befugten Personen durchgeführt werden und sind von diesen ständig zu überwachen. Die Anlage ist so auszuführen und zu betreiben, dass Manipulationen durch unbefugte Personen nicht vorgenommen werden können.

(5) Die Tankstelleneinrichtungen sind so aufzustellen und zu schützen, dass die Gefahr einer Beschädigung ausgeschlossen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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