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Oö. HaBV 2005 § 3. Begriffsbestimmungen, LGBl.Nr. 39/2022, gültig von 01.02.2006 bis 30.04.2022

1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 3. Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung bedeuten:

1. Aufstellungsraum: Raum zur Aufstellung von Feuerungsanlagen, für die kein eigener Heizraum (Z. 4) erforderlich ist.

2. Automatische Beschickung: Zuführung von Brennstoffen aus einem Lagerraum oder einer Lagerstätte (ausgenommen aus einem unmittelbar angebauten Behälter) zu einer Feuerungsanlage durch technische Einrichtungen.

3. Einzelofen: Feuerungsanlage, die keine an gesonderte Verteilleitungen angeschlossene Wärmeabgabeeinrichtungen aufweist (z. B. Kaminofen, Küchenherd, Kachelofen).

4. Heizraum: Raum zur Aufstellung von Feuerungsanlagen, der bestimmten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen muss.

5. Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten: Behälter samt technischer Einrichtungen zur Lagerung von und zur Manipulation mit brennbaren Flüssigkeiten (§ 3 Z 1 Oö. LuftREnTG) - unabhängig davon, ob er unmittelbar mit einer Feuerungsanlage verbunden ist.

6. Lagerraum: Raum, der ausschließlich oder überwiegend für die Lagerung von Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten bestimmt ist und der bestimmten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen muss.

7. Oberirdischer Lagerbehälter: Lagerbehälter, der im Freien oder in Räumen unmittelbar oder auf Stützen auf dem Boden aufgestellt ist, auch wenn er seitlich beschüttet ist.

8. Ortsfester Lagerbehälter: Lagerbehälter, der nach seiner Bauart dazu bestimmt ist, betriebsmäßig auf nur einem Standort verwendet zu werden.

9. Ortsveränderlicher Lagerbehälter: Lagerbehälter, der nach seiner Bauart dazu bestimmt ist, betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet oder vorübergehend aufgestellt zu werden.

10. Schleusenraum: Raum zwischen einem Heizraum oder einem Lagerraum zu einem anderen Raum, der ein Übergreifen von Brand, Feuer und Rauch verhindern soll.

11. Sonstige brennbare Flüssigkeiten: Brennbare Flüssigkeiten im Sinn des § 3 Z 1 Oö. LuftREnTG, die keine flüssigen Brennstoffe im Sinn des § 3 Z 11 Oö. LuftREnTG sind.

12. Unterirdischer Lagerbehälter: Lagerbehälter, der allseits in Erde, Sand oder dgl. einbettet ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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