5. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR DIE LAGERUNG VON FESTEN UND FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN SOWIE VON SONSTIGEN BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN
3. Abschnitt Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
§ 39. Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern
(1) Beim Befüllen und Entleeren darf in Lagerbehältern, Leitungen und Armaturen kein unzulässiger Überdruck bzw. Unterdruck auftreten. Das Befüllen der Lagerbehälter muss so vorgenommen werden, dass Überfüllungen vermieden werden. Lagerbehälter, die mit einer auf das Tankfahrzeug wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind, dürfen nur unter Verwendung dieser Einrichtung befüllt werden. Manipulationen mit flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung des Bodens und des Grundwassers ausgeschlossen ist.
(2) Während des Einlagerungsvorgangs von flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten ist die Anwesenheit eines fachlich geschulten Bedienungspersonals erforderlich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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