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Oö. HaBV 2005 § 38. Besondere Anforderungen an unterirdische Lagerbehälter, LGBl.Nr. 39/2022, gültig von 01.02.2006 bis 30.04.2022

5. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR DIE LAGERUNG VON FESTEN UND FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN SOWIE VON SONSTIGEN BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN

3. Abschnitt Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten

§ 38. Besondere Anforderungen an unterirdische Lagerbehälter

(1) Unterirdische Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 35 folgende Anforderungen erfüllen:

1. Unterirdische Lagerbehälter dürfen nur doppelwandig ausgeführt werden.

2. Unterirdische Lagerbehälter müssen von unterirdisch verlegten Leitungen, ausgenommen Leitungen, die zum Lagerbehälter gehören, mindestens einen Meter seitlich entfernt sein, sofern nicht für Freilegungsarbeiten oder nach elektrotechnischen Vorschriften größere Abstände erforderlich sind.

3. Unterirdische Lagerbehälter müssen eine Einstiegsöffnung aufweisen. Bei unterteilten Lagerbehältern muss für jede Behälterkammer eine Einstiegsöffnung vorhanden sein. Bei Lagerbehältern mit Einstiegsöffnungen muss das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit Schutz- und Rettungsausrüstung, rasch und sicher möglich sein.

4. Bei unterirdischen Lagerbehältern sind Domschächte flüssigkeitsdicht auszuführen und flüssigkeitsdicht abzudecken. Anschlüsse an Entwässerungsleitungen sind nicht zulässig. Domschächte und deren Deckel müssen den zu erwartenden Verkehrsbelastungen standhalten. Über den Domschacht dürfen keine unzulässigen Belastungen auf den Behälter übertragen werden. Domschachtdeckel sind versperrt zu halten. Domschächte sind so auszuführen oder abzusichern, dass bei Manipulationen (z. B. beim Füllen des Behälters, beim Peilen, etc.) keine Absturzgefahr besteht.

5. Unterirdisch errichtete Behälter dürfen nicht überbaut werden und müssen von Fundamenten sowie Bauplatz- und Nachbargrundgrenzen mindestens einen Meter seitlich entfernt sein.

(2) Unterirdische Lagerbehälter für sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 35 und des Abs. 1 auch die Anforderungen des § 37 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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