5. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR DIE LAGERUNG VON FESTEN UND FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN SOWIE VON SONSTIGEN BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN
3. Abschnitt Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
§ 37. Besondere Anforderungen an ortsfeste oberirdische Lagerbehälter
(1) Ortsfeste oberirdische Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 35 folgende Anforderungen erfüllen:
1. Bei der Lagerung von mehr als 1.000 Liter flüssiger Brennstoffe außerhalb von baulichen Anlagen gelten folgende Mindestabstände:
a) Von zumindest brandbeständigen öffnungslosen Außenwänden baulicher Anlagen müssen die Lagerbehälter einen Abstand von mindestens 25 cm aufweisen.
b) Von anderen Außenwänden von baulichen Anlagen, von Nachbargrundgrenzen und von brennbaren Lagerungen ist ein Abstand von mindestens fünf Meter erforderlich. Dieser Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn eine zumindest brandbeständige Wand vorhanden ist oder durch eine andere gleichwertige Maßnahme sichergestellt wird, dass ein Brandübergriff verhindert oder wesentlich erschwert wird.
2. Für innerhalb von baulichen Anlagen aufgestellte Lagerbehälter gelten folgende Mindestabstände:
a) Zwischen Lagerbehältern:
Mindestens 10 cm; dies gilt nicht für Teilbehälter von Batteriebehältern.
b) Zwischen Lagerbehältern und Wänden bzw. Decken:
60 cm; bei einem Lagervolumen bis zu 10.000 Liter pro Raum kann der Abstand zu Wänden an zwei zusammenstoßenden Seiten auf 10 cm und zu Decken auf 25 cm verringert werden.
c) Bei Einstiegsöffnungen auf der Oberseite des Lagerbehälters hat der Abstand zwischen Einstiegsöffnung und Decke des Raumes mindestens einen Meter zu betragen. Bei Lagerbehältern mit seitlicher Einstiegsöffnung muss der Abstand zwischen Einstiegsöffnung und Umfassungsbauteil mindestens einen Meter betragen. Wenn zu der Einstiegsöffnung eine annähernd koaxiale Einstiegsöffnung in der Wand des Raumes angeordnet ist, kann dieser Abstand unterschritten werden.
3. Oberirdische Lagerbehälter und Behälterkammern mit einem Füllvolumen von mehr als 3.000 Liter müssen eine Einstiegsöffnung aufweisen, ausgenommen bei Lagerung von Heizöl extra leicht.
4. Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe müssen so aufgestellt und geschützt werden, dass sie nicht beschädigt werden können.
(2) Oberirdische Lagerbehälter für sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 35 und des Abs. 1 folgende Anforderungen erfüllen:
1. Ortsfeste Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen mit einem Gaspendelanschluss ausgerüstet werden. Bei Verwendung dieser Vorrichtung darf der Lagerbehälter durch Druck nicht unzulässig beansprucht werden. Wenn ein Behälter mit einem Gaspendelanschluss ausgerüstet ist, ist durch eine Aufschrift darauf hinzuweisen, dass die Befüllung nur unter Anwendung des Gaspendelverfahrens zulässig ist.
2. Bei der Lagerung oder Leitung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II muss die Gefahr des Funkenziehens beim Befestigen oder Lösen von Rohrleitungen und Schläuchen ausgeschlossen sein. Ortsfeste Behälter sowie Rohrleitungen, die mit solchen Behältern nicht in elektrisch leitender Verbindung stehen, sind zum Schutz gegen elektrostatische Aufladungen sicher zu erden.
3. Die Lagerbehälter sind bei der Lagerung außerhalb von Gebäuden so aufzustellen oder einzubauen, dass keine brennbaren Flüssigkeiten auslaufen und keine Dämpfe in gefahrbringender Menge austreten können.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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