5. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR DIE LAGERUNG VON FESTEN UND FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN SOWIE VON SONSTIGEN BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN
3. Abschnitt Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
§ 36. Anforderungen an Auffangwannen
(1) Auffangwannen müssen dauerhaft flüssigkeitsdicht und ölbeständig sein sowie den statischen Anforderungen entsprechen.
(2) Auffangwannen aus nicht korrosionsbeständigen Baustoffen sind gegen Korrosion zu schützen.
(3) Der Boden der Auffangwanne ist so auszubilden, dass verschüttete oder ausgelaufene Flüssigkeiten an einer gut einsehbaren Stelle in der Auffangwanne zusammenlaufen.
(4) Es ist sicherzustellen, dass durch ein Ausfließen der flüssigen Brennstoffe oder brennbaren Flüssigkeiten weder Fluchtwege gefährdet werden noch eine Brandausweitung gefördert wird.
(5) Das Fassungsvermögen der Auffangwanne muss bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe oder sonstiger brennbarer Flüssigkeiten
1. in einem Behälter mindestens 100%,
2. in zwei Behältern mindestens 75%,
3. in drei oder mehr Behältern mindestens 50%
des Rauminhalts der in der Auffangwanne aufgestellten Lagerbehälter betragen, jedenfalls aber mindestens den Rauminhalt des größten darin aufgestellten Behälters. Bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe und brennbarer Flüssigkeiten im Freien muss das Volumen der Auffangwanne mindestens 110% des Rauminhalts der in der Auffangwanne aufgestellten Behälter betragen. Eine Verringerung des Auffangvolumens (z. B. durch Wasser oder feste Stoffe) muss durch entsprechende Vorkehrungen zuverlässig ausgeschlossen werden. Die Entwässerung der Auffangwanne mit automatisch gesteuerter Pumpe ist nicht zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-77017