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Oö. HaBV 2005 § 34. Lagerung von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten in sonstigen Räumen, LGBl.Nr. 39/2022, gültig von 01.02.2006 bis 30.04.2022

5. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR DIE LAGERUNG VON FESTEN UND FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN SOWIE VON SONSTIGEN BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN

3. Abschnitt Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten

§ 34. Lagerung von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten in sonstigen Räumen

(1) In Wohnungen und in sonstigen Bestandseinheiten (wie Büro, Kanzlei usw.) dürfen sonstige brennbare Flüssigkeiten höchstens in folgenden Mengen gelagert werden:

1. Bis zu 3 Liter der Gefahrenklasse I,

2. bis zu 15 Liter der Gefahrenklasse II,

3. bis zu 300 Liter der Gefahrenklasse III.

In einzelnen Wohnräumen darf jeweils nur ein Drittel dieser Mengen gelagert werden.

(2) Außerhalb von Wohnungen und sonstigen Bestandseinheiten dürfen sonstige brennbare Flüssigkeiten in Mengen von

- 3 bis 20 Liter der Gefahrenklasse I,

- 15 bis 100 Liter der Gefahrenklasse II,

- 300 bis 5.000 Liter der Gefahrenklasse III

gelagert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Lagerung darf nur im Kellergeschoß, im Erdgeschoß oder in Räumen unmittelbar über dem Erdgeschoß erfolgen.

2. Die Räume dürfen nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

3. Die Räume dürfen keine Gaszähler und keine Hauptabsperrvorrichtungen für die Energieversorgung enthalten.

4. Die Umfassungsbauteile, insbesondere Decken, Wände und Böden, müssen brandbeständig und die Türen zumindest brandhemmend ausgeführt sein.

5. In diesen Räumen dürfen keine Materialien gelagert werden, von denen Gefahren für die gelagerten flüssigen Brennstoffe ausgehen können.

6. Räume, in denen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II gelagert werden, müssen überdies lüftbar sein und dürfen keine Öffnungen in Rauch- oder Abgasfängen enthalten.

Insgesamt dürfen je Gebäude, bei Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte je Brandabschnitt, außerhalb von Wohnungen und sonstigen Bestandseinheiten (wie Büro, Kanzlei usw.) oder von Lagerräumen nur höchstens 20 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I, 100 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II oder 5.000 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III gelagert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAA-77017