5. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR DIE LAGERUNG VON FESTEN UND FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN SOWIE VON SONSTIGEN BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN
3. Abschnitt Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
§ 33. Lagerung von flüssigen Brennstoffen in sonstigen Räumen
(1) In einzelnen Wohnräumen dürfen bis zu 100 Liter flüssige Brennstoffe, in Wohnungen und in sonstigen Bestandseinheiten (wie Büro, Kanzlei usw.) dürfen insgesamt höchstens 300 Liter flüssige Brennstoffe gelagert werden.
(2) Außerhalb von Wohnungen und sonstigen Bestandseinheiten (wie Büro, Kanzlei usw.) dürfen flüssige Brennstoffe in einer Menge von 300 bis 5.000 Liter gelagert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Lagerung darf nur im Kellergeschoß, im Erdgeschoß oder in Räumen unmittelbar über dem Erdgeschoß erfolgen.
2. Die Räume dürfen nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.
3. Die Räume dürfen keine Gaszähler und keine Hauptabsperrvorrichtungen für die Energieversorgung enthalten.
4. Die Umfassungsbauteile, insbesondere Decken, Wände und Böden, müssen brandbeständig und die Türen zumindest brandhemmend ausgeführt sein und
5. in diesen Räumen dürfen keine Materialien gelagert werden, von denen Gefahren für die gelagerten flüssigen Brennstoffe ausgehen können.
Ingesamt dürfen je Gebäude bei Unterteilung des Gebäudes in Brandabschnitte je Brandabschnitt, außerhalb von Lagerräumen, Wohnungen und sonstigen Bestandseinheiten (wie Büro, Kanzlei usw.) nur bis zu 5.000 Liter flüssige Brennstoffe gelagert werden.
(3) In Heizräumen, in denen sich Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW befinden, dürfen flüssige Brennstoffe bis zu einer Menge von 5.000 Liter gelagert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Es dürfen nur flüssige Brennstoffe gelagert werden, die die im Heizraum befindlichen Feuerungsanlagen versorgen.
2. Es dürfen keine Feuerungsanlagen aufgestellt sein, die mit anderen Brennstoffen betrieben werden.
3. Der Abstand zwischen Feuerungsanlage und Lagerbehältern muss mindestens 1 m betragen.
4. Die Verbindung zwischen Feuerungsanlage und Lagerbehältern muss mit Einstrangsystem erfolgen.
5. Die Lagerbehälter müssen doppelwandig mit Leckanzeige und mit einem Außenbehälter aus Stahlblech oder brandschutz- und sicherheitstechnisch gleichwertiger Außenummantelung ausgeführt sein. Bei Tanks mit integrierter Auffangwanne reicht eine optische Kontrollmöglichkeit aus.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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