5. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR DIE LAGERUNG VON FESTEN UND FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN SOWIE VON SONSTIGEN BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN
3. Abschnitt Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
§ 31. Lagerung von flüssigen Brennstoffen in Lagerräumen
(1) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 5.000 Liter darf nur in Lagerräumen gemäß § 27 erfolgen. Die höchstzulässige Lagermenge je Lagerraum beträgt 100.000 Liter. Werden in einem Lagerraum mehr als 20.000 Liter flüssige Brennstoffe gelagert, so muss er an einer Gebäudeaußenwand situiert werden.
(2) Lagerräume für flüssige Brennstoffe dürfen keine Öffnungen in Rauch- oder Abgasfänge, keine Gaszähler und keine Hauptabsperrvorrichtungen für die Energieversorgung enthalten. In diesen Räumen ist die Lagerung von Materialien verboten, von denen Gefahren für die Brennstofflagerung ausgehen können.
(3) In Lagerräumen für flüssige Brennstoffe dürfen keine Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen und keine elektrischen Anlagen, soweit diese nicht der Raumbeleuchtung oder dem Betrieb der Feuerungsanlage dienen, vorhanden sein. Dies gilt nicht in Kleinhausbauten, wenn die Leitungen durch geeignete Maßnahmen gesichert sind (z. B. durch Überschubrohre und dgl.).
(4) Lagerräume für flüssige Brennstoffe müssen Lüftungseinrichtungen mit einem Querschnitt von mindestens 625 cm² aufweisen und ständig mit dem Freien verbunden sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so situiert werden, dass im Brandfall die Gefahr einer Brandübertragung nicht gegeben ist und Verkehrs- und Fluchtwege durch Verqualmung oder Flammen nicht unbenutzbar werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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