5. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR DIE LAGERUNG VON FESTEN UND FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN SOWIE VON SONSTIGEN BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN
3. Abschnitt Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
§ 30. Allgemeine Lagerbestimmungen
(1) Flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in geschlossenen Behältern gelagert werden. Im Nahbereich von flüssigen Brennstoffen dürfen keine Materialien gelagert werden, von denen Gefahren für die Brennstofflagerung ausgehen können.
(2) Lagerungen flüssiger Brennstoffe und sonstiger brennbarer Flüssigkeiten dürfen nicht allgemein zugänglich sein.
(3) Bei Lagerungen von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten ist für eine ausreichende Erste Löschhilfe im Sinn des § 15 Oö. FPG vorzusorgen.
(4) Die höchstzulässigen Lagermengen brennbarer Flüssigkeiten in verschiedenen Räumen sind im § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 1, 2 und 3 und im § 34 Abs. 1 und 2 festgelegt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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