1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 2. Allgemeine Bestimmungen
(1) Heizungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe sowie Lagerungen für feste Brennstoffe und für brennbare Flüssigkeiten einschließlich flüssiger Brennstoffe sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach dem Stand der Technik zu errichten, zu erhalten und zu betreiben.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung legen Mindestanforderungen für Heizungsanlagen sowie Lagerräume und Lagerstätten fest. In begründeten Ausnahmefällen sind, insbesondere wenn es aus Gründen des Explosions-, Brand-, Schall-, Wärme- oder Bodenschutzes oder der Reinhaltung der Luft erforderlich ist, durch die Behörde zusätzliche Anforderungen vorzuschreiben.
(3) Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind mit Bewilligung der Behörde zulässig, wenn durch andere geeignete Maßnahmen im Einzelfall sichergestellt wird, dass der gleiche Schutzzweck erreicht wird, wie bei Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. Sicherheitstechnische Vorschriften gelten als gleichwertig, wenn sie die Einhaltung der Grundsätze des § 1 Abs. 2 Oö. LuftREnTG sicherstellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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