5. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR DIE LAGERUNG VON FESTEN UND FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN SOWIE VON SONSTIGEN BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN
2. Abschnitt Lagerung von festen Brennstoffen
§ 29. Lagerung von festen Brennstoffen in sonstigen Räumen
(1) Die Lagerung von festen Brennstoffen in Aufstellungsräumen oder in Heizräumen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Die darin aufgestellte Feuerstätte darf eine Brennstoffwärmeleistung von 50 kW nicht erreichen.
2. Hackgut in Vorratsbehältern darf bis zu einer Menge von höchstens 1,5 m³ gelagert werden.
3. Pellets in Vorratsbehältern, Stückholz und feste fossile Brennstoffe dürfen bis zu einer Menge von höchstens 15 m³ gelagert werden.
4. Die Mindestabstände zwischen Feuerstätte und Brennstofflagerung müssen
a) seitlich der Feuerstätte
- mit Abplankung mit nicht brennbarer und fugendichter Oberfläche 60 cm,
- ohne Abplankung 3 m,
- bei Lagerung in Vorratsbehältern 1 m,
b) auf der Beschickungsseite
- mit Abplankung mit nicht brennbarer und fugendichter Oberfläche 1 m,
- ohne Abplankung 5 m,
- bei Lagerung in Vorratsbehältern 1 m
betragen.
Diese Mindestabstände gelten nicht für konstruktiv vorgesehene Lagerstellen, z. B. bei Kachelöfen, wenn es sich um nur geringfügige Lagermengen handelt und im Lagerbereich keine nennenswerte Oberflächenerhitzung auftritt. Als geringfügige Lagermenge ist ein Tagesbedarf zu verstehen.
(2) Die Lagerung von festen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 1 m³ in Dachräumen gemäß § 2 Z 14 Oö. BauTG ist nur dann zulässig, wenn
1. die Lagerung in dafür geeigneten Lagerbehältern erfolgt,
2. das Füllvolumen der Lagerbehälter höchstens 5 m³ beträgt und
3. der Dachraum, in dem der Lagerbehälter aufgestellt ist, als eigener Brandabschnitt ausgebildet ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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