5. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR DIE LAGERUNG VON FESTEN UND FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN SOWIE VON SONSTIGEN BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN
2. Abschnitt Lagerung von festen Brennstoffen
§ 28. Lagerung von festen Brennstoffen in Lagerräumen
(1) Räume, in denen
1. Hackgut in einer Menge von mehr als 1,5 m³ oder
2. Pellets, Stückholz oder feste fossile Brennstoffe in einer Menge von mehr als 15 m³
gelagert werden, sind jedenfalls als Lagerraum im Sinn des § 27 auszuführen.
(2) In Wohngebäuden befindliche Lagerräume für feste Brennstoffe sind ab einer Grundfläche von 15 m² als eigene Brandabschnitte auszuführen. Die Größe eines Brandabschnitts darf höchstens 500 m² Grundfläche betragen.
(3) Ausnahmen von der Verpflichtung eines eigenen Brandabschnitts sind in landwirtschaftlichen Objekten zulässig, wenn auf andere Weise für den notwendigen Brandschutz gesorgt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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