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Oö. HaBV 2005 § 28. Lagerung von festen Brennstoffen in Lagerräumen, LGBl.Nr. 39/2022, gültig von 01.02.2006 bis 30.04.2022

5. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR DIE LAGERUNG VON FESTEN UND FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN SOWIE VON SONSTIGEN BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN

2. Abschnitt Lagerung von festen Brennstoffen

§ 28. Lagerung von festen Brennstoffen in Lagerräumen

(1) Räume, in denen

1. Hackgut in einer Menge von mehr als 1,5 m³ oder

2. Pellets, Stückholz oder feste fossile Brennstoffe in einer Menge von mehr als 15 m³

gelagert werden, sind jedenfalls als Lagerraum im Sinn des § 27 auszuführen.

(2) In Wohngebäuden befindliche Lagerräume für feste Brennstoffe sind ab einer Grundfläche von 15 m² als eigene Brandabschnitte auszuführen. Die Größe eines Brandabschnitts darf höchstens 500 m² Grundfläche betragen.

(3) Ausnahmen von der Verpflichtung eines eigenen Brandabschnitts sind in landwirtschaftlichen Objekten zulässig, wenn auf andere Weise für den notwendigen Brandschutz gesorgt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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