5. HAUPTSTÜCK SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR DIE LAGERUNG VON FESTEN UND FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN SOWIE VON SONSTIGEN BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 27. Allgemeine Anforderungen an Lagerräume
(1) Lagerräume für feste und flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass ein Brand rasch und ungehinderte bekämpft werden kann. Im Gefahrenfall müssen Fluchtwege, wie Notausgänge, Notausstiege, Ausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege benutzbar bleiben.
(2) Lagerräume für feste und flüssige Brennstoffe sowie sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen mindestens folgende technische Voraussetzungen erfüllen:
1. Umfassungsbauteile, insbesondere Decken, Wände und Böden, sind brandbeständig aus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen (§ 2 Oö. BauTV) auszuführen.
2. Allfällige Lüftungsleitungen sind beim Austritt ins Freie durch nicht brennbare engmaschige Gitter oder ähnliche Einrichtungen zu sichern und brandhemmend aus überwiegend nicht brennbaren Baustoffen (§ 2 Oö. BauTV) auszuführen.
3. Böden sind nicht brennbar auszuführen.
4. Türen sind selbstschließend und zumindest brandhemmend auszuführen; Türen, die ins Freie führen und bei denen die Gefahr einer Brandübertragung besteht, sind als Rauchabschlusstüren zu gestalten.
5. Fenster, bei denen die Gefahr einer Brandübertragung besteht, sind brandhemmend auszuführen.
6. Brandschutzklappen sind nicht zulässig.
(3) Lagerräume dürfen nicht allgemein zugänglich sein. Beim Eingang zu Lagerräumen ist auf
1. den Zweck des Raums,
2. das Verbot des Zutritts für Unbefugte,
3. das Rauchverbot und
4. das Verbot des Hantierens mit Feuer und offenem Licht
gut sichtbar hinzuweisen.
(4) Lagerräume dürfen keine Türen oder sonstige Verbindungsöffnungen zu Aufenthaltsräumen aufweisen. Der Zugang zu Lagerräumen darf nicht über Räume erfolgen, in denen leicht brennbare oder leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt werden. Es ist unzulässig, den einzigen Zugang zu Garagenräumen über Lagerräume zu führen.
(5) Wenn die Tür eines Lagerraums unmittelbar auf den einzigen Fluchtweg aus einem Raum, der dem ständigen Aufenthalt von Personen dient, oder in ein Stiegenhaus führt, ist vor dem Lagerraum ein Schleusenraum gemäß § 9 zu errichten. Dies gilt nicht in Kleinhausbauten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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